epd: Frau Bischöfin, sind kirchliche Ämter und ein Engagement in der AfD miteinander zu vereinbaren?
Heike Springhart: Als Evangelische Landeskirche in Baden stehen wir unmissverständlich dafür ein, dass Hass und Hetze, rechtsextremistisches Gedankengut und menschenverachtendes Reden keine Chance haben. Wer die Würde eines Menschen mit Füßen tritt, wer menschenverachtende Fantasien wie "Remigration" entwickelt, steht im Gegensatz zu den zentralen Werten, die unsere evangelische Landeskirche ausmachen. Diese Werte werden nicht nur durch den Einsatz der Kirche für Gerechtigkeit in der Welt und den sozialen Einsatz für Arme, Kranke und Bedürftige in der täglichen Arbeit deutlich, sondern auch beispielsweise im geltenden Leitungs- und Wahlgesetz sichtbar.
Wer sich diskriminierend und menschenverachtend äußert, verliert seine Wahlberechtigung und kann kein Wahl-Ehrenamt in der Landeskirche anstreben oder ausfüllen. Das führt ohne Ermessensspielraum dazu, dass die betroffenen Personen aus den kirchlichen Wahlämtern entlassen werden.
Was bedeutet das dienstrechtlich für kirchlich Beschäftigte?
Springhart: Aufgrund geltenden Rechts gibt die bloße Mitgliedschaft in der AfD und auch eine Kandidatur für die AfD für sich allein und ohne weitere Begleitumstände keine Möglichkeit, dienstrechtliche oder arbeitsrechtliche Schritte einzuleiten. Das könnte sich ändern. Manche Landeskirchen haben die Unvereinbarkeit von kirchlichen Ämtern und einer Kandidatur für die AfD kirchenrechtlich auf den Weg gebracht. Auch auf Ebene der EKD wird dies geprüft.
Entscheidend ist aus Sicht der Landeskirche, wie sich der Einzelne - das gilt für Haupt- und Ehrenamtliche gleichermaßen - im öffentlichen Diskurs und bei seinem politischen Engagement verhält, und zwar unabhängig von seinem Parteibuch. Vertritt er die zentralen Werte der Evangelischen Kirche, gibt es in seinen Äußerungen und in seinem Handeln eine klare Distanzierung zu Diskriminierung, Hass und Hetze?
Die Frühjahrssynode, die ab Dienstag in Bad Herrenalb tagt, diskutiert über Änderungen im Kirchenrecht. Worum geht es?
Springhart: Gleich zu Beginn der Grundordnung sollen die grundlegenden Werte der evangelischen Landeskirche noch präziser und deutlicher formuliert werden als bisher. Angesichts der rauer werdenden Diskussionen in Politik und Gesellschaft sehen wir die Notwendigkeit explizit festzuhalten, dass eine diskriminierende Behandlung etwa aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder aus einer rassistischen Motivation unzulässig ist.