Der Vorsitzende Richter erklärte das Verfahren für beendet und betonte, damit werde das Verbot gegen die Gruppe "bestandskräftig". Die Kosten des Verfahrens tragen demnach die beiden privaten Kläger. Der Verein selbst hatte nicht gegen das Verbot geklagt. (BVerwG 1 A 13.16)
Der Verein "Die Wahre Religion" hatte vor einigen Jahren unter dem Motto "Lies!" Aktionen zur Verteilung kostenloser Übersetzungen des Korans in deutschen Fußgängerzonen organisiert. Sicherheitsbehörden galt die Aktion als maßgeblicher Radikalisierungsfaktor für junge Muslime. Zahlreiche Teilnehmer der Aktionen sollen nach Syrien und in den Irak ausgereist sein, um sich Terrororganisationen wie dem "Islamischen Staat" (IS) anzuschließen.
Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) erließ daher Ende Oktober 2016 ein Vereinsverbot gegen die Gruppe. Zur Begründung hieß es, "Die Wahre Religion" verfüge über feste Strukturen und habe mindestens acht Mitglieder. Hiergegen wandten sich die Kläger an das Bundesverwaltungsgericht und machten geltend, keine Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes zu sein.
Bereits im Mai hatte das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Bei dieser Gelegenheit forderte das Gericht die Kläger dem Vorsitzenden Richter zufolge auf, Details zu ihrem Standpunkt bezüglich des Vereinsverbot darzulegen.
Dies sei bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am Dienstag nicht geschehen, sagte der Richter. Stattdessen habe einer der Kläger vor wenigen Tagen darum gebeten, die Verhandlung zu verschieben, da er am Donnerstag in der Türkei Hochzeit feiere. Mit Blick auf den langen Vorlauf habe das Gericht diese Bitte abgelehnt, sagte der Richter und bilanzierte: "Ich kann mich nicht erinnern, so was schon erlebt zu haben."
Salafisten predigen einen Islam, der sich eng am Wortlaut des Korans und den Überlieferungen aus dem Leben des Propheten Mohammed und seiner frühen Gefährten orientiert. Der Salafismus entstand im 19. Jahrhundert und ist geprägt von stark intoleranten Zügen gegenüber anderen Religionen und Religionsgemeinschaften.