Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bedingungen präzisiert, die für die Erlaubnis einer Untersuchung künstlich befruchteter Embryonen auf Erbkrankheiten vorliegen müssen. Die Ethikkommissionen der Länder, die für die Genehmigung der sogenannten Präimplantationsdiagnostik (PID) zuständig sind, müssen demnach künftig in jedem Einzelfall prüfen, ob ein Risiko für eine schwerwiegende Erbkrankheit vorliegt. Dabei haben sie laut dem Urteil des Leipziger Gerichts vom Donnerstag keinen Entscheidungsspielraum. Zudem sind ihre Bescheide gerichtlich voll überprüfbar. Bei der PID werden künstlich befruchtete Embryonen vor der Einpflanzung in den Mutterleib auf Erbkrankheiten untersucht (AZ: BVerwG 3 C 12.19).
Das Gericht änderte damit Urteile des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH). Der VGH hatte im März 2019 geurteilt, eine PID dürfe nur durchgeführt werden, wenn eine Erbkrankheit mindestens den Grad der schwereren Muskeldystrophie Duchenne aufweist. Diese Kopplung an eine bestimmte Krankheit erklärte das Bundesverwaltungsgericht für unzulässig.
Stattdessen seien Erbkrankheiten dann als schwerwiegend einzustufen, "wenn sie sich durch eine geringe Lebenserwartung oder Schwere des Krankheitsbildes und schlechte Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheiden", urteilten die Richter. Falls die zu erwartende Schwere der Krankheit fraglich ist, müssen die Kommissionen demnach weitere Punkte berücksichtigen, etwa, dass die Eltern bereits ein Kind mit der Krankheit haben, ein Elternteil erkrankt ist oder die Frau nach einer Pränataldiagnostik schon einmal einen Schwangerschaftsabbruch hat vornehmen lassen. All dies müssen die Ethikkommissionen in jedem Einzelfall gesondert entscheiden, betonten die Richter.
Urteile in Bayern aufgehoben
Geklagt hatte eine Frau aus Bayern, deren Partner an der Muskelkrankheit Myotone Dystrophie Typ I erkrankt ist und bereits Symptome zeigt. Nachkommen des Paares würden die Erbkrankheit den Angaben nach mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent ebenfalls in sich tragen. Die Bayerische Ethikkommission für PID hatte den Antrag des Paares auf die Untersuchung im März 2016 abgelehnt und darauf verwiesen, es liege kein hohes Risiko für eine schwerwiegende Erbkrankheit vor. Das Verwaltungsgericht München und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) wiesen Klagen gegen den Bescheid ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat deren Urteile nun geändert und den Freistaat Bayern verpflichtet, der Frau die PID zu genehmigen. Die Klägerin habe "einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung der Ethikkommission, weil für ihre Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht".
Der Bundestag hatte die PID im Jahr 2011 unter der Voraussetzung des "hohen Risikos einer schwerwiegenden Erbkrankheit" bei künstlich befruchteten Embryonen für zulässig erklärt. Über die Genehmigungen sollen Ethikkommissionen entscheiden, denen jeweils vier Ärzte, ein Jurist, ein Ethik-Experte sowie je ein Vertreter von Patienten- und Behinderteninteressen angehören müssen. Zu Jahresbeginn gab es bundesweit fünf solcher Kommissionen. Im Jahr 2018 haben sie nach Angaben der Bundesregierung insgesamt 319 Anträgen zur Durchführung einer PID zugestimmt.