Die Richter allerdings wiesen die Klage der Pfarrerin nach kurzer Verhandlung als unzulässig ab, sagte ein Gerichtssprecher dem Evangelischen Pressedienst (epd). Es gebe eine "Sonderzuständigkeit der Kirchengerichtsbarkeit" bei dem Thema, deshalb sei der Fall nicht auf "materielle und inhaltliche Gründe" hin behandelt worden, erläuterte der Sprecher (Az: AN 1K 19.01018).
Im konkreten Fall wollte die Teilzeit-Pfarrerin von der Landeskirche eine Gehaltsnachzahlung. Sie hatte sich die Stelle mit einem Kollegen geteilt, nach dessen Fortgang musste sie als Vakanzvertretung seine Aufgaben aber - wie üblich - unentgeltlich übernehmen. Die Landeskirche vertrat, wie nun auch das Verwaltungsgericht, die Auffassung, dass es sich um eine beamtenrechtliche Statusfragen handelt. Das heißt: Bleibt so eine Teilzeitstelle auch bei einer sehr zeitaufwendigen Vakanzvertretung eine Teilzeitstelle? Dafür sind kirchliche Verwaltungsgerichte zuständig.
Daniel Tenberg, zweiter Vorsitzender des bayerischen Pfarrerinnen- und Pfarrervereins, spricht von einem "speziellen Fall". Bei der Pfarrerin komme noch hinzu, dass ihre Teilzeit-Stelle größtenteils fremdfinanziert sei. Generell sieht er es bei Teilzeitkräften im Pfarrdienst problematisch, wenn diese ohne mehr Gehalt Vakanzen vertreten sollten. Hier brauche es eine für die Vakanzzeit befristete Ausweitung des Dienstverhältnisses, sagte er. Für Vollzeitkräfte fordere der Pfarrerverein eine "angemessene Aufwandsentschädigung" bei Vakanzvertretungen, sagte Tenberg.
Die Sonderzuständigkeiten der Kirchengerichte rühren aus teilweise sehr alten Staatskirchenverträgen her. Im Prinzip das auch in Ordnung, sagte Tenberg. Denn aufgrund der Trennung von Staat und Kirchen müssten die Kirchen das Recht haben, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln - auch juristisch. Allerdings müsse man vielleicht auch noch mal "genau hinschauen", wofür kirchliche Gerichte zuständig sind und was womöglich besser bei staatlichen Gerichten aufgehoben wäre. Aktuell seien letztere nur in Vermögensstreitsachen zuständig.