Allein fünf Rügen ergingen wegen offensichtlicher Schleichwerbung. Die insgesamt 31 Beschwerden zur Berichterstattung verschiedener Medien über die Vorfälle in der Kölner Silvesternacht wies der Beschwerdeausschuss hingegen allesamt als unbegründet zurück, wie das Selbstkontrollgremium der Presse am Freitag in Berlin mitteilte.
Allein 14 Beschwerden in Zusammenhang mit den Übergriffen auf Frauen in Köln richteten sich gegen den Titel "Frauen klagen an" des Magazins "Focus", das eine nackte weiße Frau mit schwarzen Handabdrücken auf ihrer Haut zeigte. Die Veröffentlichung sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, befand der Presserat.
Wegen Schleichwerbung erhielten die "Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung" und ihre Online-Ausgabe ein Rüge. Unter der Überschrift "Schönschreiben mit Federhaltern" war über die Produkte eines Herstellers von Füllfederhaltern ohne ersichtliche Alleinstellungsmerkmale ausführlich und "ganz überwiegend positiv" berichtet worden. Weitere Rügen wegen Schleichwerbung erhielten "Focus Online", das Portal "netmoms.de" und die TV-Zeitschrift "Hören und Sehen".
Insgesamt vier Rügen gingen an die Boulevardzeitung "Bild" und ihr Online-Portal sowie "Bild am Sonntag". "Bild Online" hatte unter der Überschrift "Die Geschichten der Opfer" Porträtfotos der Getöteten veröffentlicht, angereichert mit persönlichen Daten aus dem Lebenslauf. Der Ausschuss sah hier einen Verstoß gegen den Opferschutz, da kein öffentliches Interesse an dieser identifizierenden Darstellung bestehe.
Verletzung der Persönlichkeitsrechte
"Bild" und "Bild Online" hatten über die Mordfälle Elias und Mohamed berichtete und dabei Fotos der getöteten Jungen veröffentlicht, die im Rahmen der Suche nach den Kindern zu sehen waren. Der Presserat sah kein überwiegendes öffentliches Interesse an der erneuten Veröffentlichung der Fotos nach Abschluss der Fahndung und sprach eine Rüge wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Opfer aus.
Auch "Bild am Sonntag" erteilte der Beschwerdeausschuss eine Rüge wegen eines Verstoßes gegen Persönlichkeitsrechte. Die Zeitung hatte unter der Überschrift "Schwangere erschlagen, in Donau geworfen" über eine ermordete Frau berichtet und dabei Fotos vom Facebook-Profil des Opfers verwendet. Fotos und Namen aus Profilen des sozialen Netzwerks dürften nur veröffentlicht werden, wenn die Angehörigen zustimmen, erklärte der Presserat.
Der Pressekodex des Deutschen Presserats enthält Regeln für die tägliche Arbeit von Journalisten. Bei Verstößen kann das Gremium einen Hinweis, eine Missbilligung oder eine Rüge aussprechen. Konkrete Folgen haben die Sanktionen nicht.