Verwaltungsgericht stärkt Sonntagsruhe in Hannover
Das Verwaltungsgericht Hannover hat am Donnerstag zwei geplante verkaufsoffene Sonntage in der hannoverschen Innenstadt gekippt.

Die Richter gaben damit einer Klage der Gewerkschaft ver.di Recht, sagte Gerichtssprecher Burkhard Lange dem epd. Sie untersagten der Citygemeinschaft Hannover, am 8. November und am 27. Dezember die Läden zu öffnen. Ver.di hatte argumentiert, die Öffnung der Läden verletze die Sonntagsruhe. Zudem könnten ihre Mitglieder an den betroffenen Sonntag nicht an gewerkschaftlichen Veranstaltungen teilnehmen (Az. 11 A 2676/15).

Die Verwaltungsrichter urteilten, weder die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmer noch das Konsuminteresse der Kunden rechtfertigten eine Öffnung der Läden am Sonntag. Ausnahmegenehmigungen müssten sich auf die ganze Kommune beziehen. Nach dem niedersächsischen Ladenöffnungsgesetz dürfen Läden auf Antrag an höchstens vier Sonn- und Feiertagen pro Jahr für bis zu fünf Stunden öffnen. In Hannover hatte die Stadt Ausnahmen für insgesamt zwölf verkaufsoffene Sonntage in unterschiedlichen Stadtteilen genehmigt.



Die 11. Kammer formulierte zugleich verfassungsmäßige Bedenken am niedersächsischen Ladenöffnungsgesetz. Dies könnte laut Lange ein Anlass für den Gesetzgeber sein, das Landesgesetz zu überarbeiten. Das deutsche Grundgesetz schließt im Prinzip Sonntagsarbeit aus und verlangt für Ausnahmen besondere Sachgründe.