Briefkasten-Firma muss Lockangebot bezahlen
Eine Briefkasten-Versandfirma muss einem Kunden die in einer "offiziellen Gewinnmitteilung" versprochenen 13.400 Euro zahlen. Der Kunde, der von einer Luxemburger Shopping-Firma mit deutscher Postfachadresse angeschrieben worden war und auf die persönlich an ihn gerichtete Gewinnzusage reagiert hatte, habe einen Anspruch auf das Geld, erklärten die Richter am Kölner Oberlandesgericht (AZ: 21 U 2/10) am Donnerstag. Damit bestätigten die Kölner Richter ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Aachen (AZ: 11 O 417/08).

Ein Mann aus Neustadt hatte einen Katalog zugeschickt bekommen, dem eine "Offizielle Gewinnmitteilung" beigefügt war. "Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400 Euro entfallen ist", zitierte das Gericht die Mitteilung. Der Neustädter habe daraufhin seine persönliche Losmarke auf die ausgefüllte Gewinnmitteilung geklebt und den Gewinn zusammen mit einer Warenbestellung bei der angegebenen Postfach-Adresse in Selfkant im Kreis Heinsberg abgerufen.

Zwar habe daraufhin der Mann die bestellte Ware erhalten, nicht aber den Gewinn, hieß es. Daraufhin habe er die Shopping-Firma auf Gewinnauszahlung beim Landgericht Aachen verklagt. Nachdem vom Gericht Postanschrift und der wahre Inhaber der Versandfirma ermittelt werden konnten, habe sich der Inhaber damit verteidigt, dass laut Teilnahmebedingungen am Gewinnspiel weitere Voraussetzungen für die Geldauszahlung hätten erfüllt werden müssen. Der betreffende Kunde habe diese nicht erfüllt und damit als "Gewinnkandidat" nur die Möglichkeit auf einen Gewinn gehabt.

Nichtssagende Hinweise im Fließtext gelten nicht

Dieser Darstellung des Firmen-Inhabers widersprachen die Richter in Aachen und Köln. Die Formulierung der Gewinnmitteilung könne nach dem "maßgeblichen Gesamteindruck" nur so verstanden werden, dass der Empfänger den Gewinn bereits erhalten habe und ihn nur noch abzurufen brauche, erklärten sie. Diesem Eindruck könne auch nicht durch nichtssagende Hinweise im Fließtext entgegengewirkt werden, wie etwa "Ich anerkenne die von mir gelesenen Bargeldvergabe-/Teilnahmebedingungen".

Die Kölner Richter unterstrichen in ihrem Beschluss, dass die Berufung der Luxemburger Firma gegen das gleichlautende Aachener Urteil keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin zog die Firma den Angaben nach ihre Rechtsmittel zurück. Damit ist das Urteil des Landgerichts Aachen rechtskräftig.

epd