Keine Kündigung wegen privater Internetnutzung
Auch wenn Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, gilt: Eine private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung.

Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, das Internet nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Dies geht aus einem am Montag bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. (Az.: 6 Sa 682/09)

Arbeitgeber muss Beeinträchtigung der Arbeitsleistung nachweisen

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte eine sogenannte Mitarbeitererklärung unterschrieben, nach der er sich verpflichtete, das Internet am Arbeitsplatz nur dienstlich zu nutzen. Gleichwohl surfte er nach den Feststellungen des Arbeitgebers wiederholt auch zu privaten Zwecken im Internet. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung aus.

Das LAG hielt die Kündigung jedoch nicht für sozial gerechtfertigt. Denn der Arbeitgeber müsse nachweisen, dass es durch die Internetnutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gekommen sei. Diesen Nachweis sei der Arbeitgeber hier schuldig geblieben. Ebenso wenig rechtfertigte der Inhalt der vom Kläger aufgerufenen Seiten, zumeist hatte er den Kontostand bei seiner Bank abgefragt, eine Kündigung.

dpa