Studiengebühren sind nicht steuerlich absetzbar
Eltern dürfen die Studiengebühren für ihr Kind nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, da Ausbildungskosten bereits durch andere steuerliche Möglichkeiten abgedeckt sind.

Die Ausbildungskosten seien bereits durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Daher könnten diese nicht noch zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden. (AZ: VI R 63/08)

Im Streitfall hatten Eltern aus Bremen die Studiengebühren für ihren 22-jährigen Sohn an einer privaten Hochschule bezahlt. In ihrer Einkommenssteuererklärung wollten sie den jährlichen Studienbeitrag in Höhe von 7.080 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen Das Finanzamt gewährte jedoch nur für die auswärtige Unterbringung des Sohnes einen "Sonderbedarfsfreibetrag" in Höhe von 924 Euro.

Der Bundesfinanzhof stellte in dem am 17. Dezember gefällten Urteil nun fest, dass beides nicht erlaubt ist. Die Studiengebühren stellten keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Auch ein Sonderbedarf sei nicht gegeben. Bei den Studienbeiträgen handele es sich um "üblichen Ausbildungsbedarf", und zwar selbst dann, "wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch" seien, entschied der Bundesfinanzhof.

epd