Adoptionsverbot bei Homo-Ehen verfassungswidrig
Das Adoptionsverbot für homosexuelle Lebenspartnerschaften ist nach einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags verfassungswidrig. Beim Adoptionsrecht sei ein "sachlicher Rechtfertigungsgrund" erforderlich, um die eingetragene Partnerschaft nicht wie die Ehe zu behandeln, heißt es in dem am Dienstag in Berlin veröffentlichten Gutachten, das im Auftrag der Grünen erstellt wurde.

Der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, Volker Beck, forderte daher ein Ende der "verfassungswidrigen Diskriminierung von Schwulen und Lesben". Bei Adoptionen müsse das Kindeswohl im Vordergrund stehen, "nicht eine vorurteilsbelastete Ideologie".

Auswirkungen auf das Adoptionsrecht

Bisher haben homosexuelle Paare nur das sogenannte kleine Adoptionsrecht. Dabei kann ein Lebenspartner ein Kind adoptieren, dass der andere Partner aus einer früheren Beziehung hat. In dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes wird jedoch auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli vergangenen Jahres verwiesen. Darin ging es um die Hinterbliebenenrente. Das Gericht stellte fest, dass sich eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehen in der "auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner" nicht unterscheiden.

Das hat dem Gutachten zufolge auch Auswirkungen auf das Adoptionsrecht. Ein Verweis auf den besonderen Schutz der Ehe durch das Grundgesetz genüge nicht, um schwulen und lesbischen Paaren die gemeinsame Adoption eines Kindes zu verwehren. Die Gefährdung des Kindeswohls trage als Argument nicht, weil die kleine Adoption zugelassen werde. Beim Bundesverfassungsgericht ist derzeit eine Beschwerde gegen das Adoptionsverbot anhängig.

epd