Geräte abgestellt - Urteil wegen versuchten Totschlags
Weil er auf der Intensivstation eines Krankenhauses eigenmächtig lebenserhaltende Geräte für seine Schwiegermutter abgeschaltet hatte, ist ein 44-jähriger Mann in Köln zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Das Kölner Landgericht legte ihm am Dienstag versuchten Totschlag zur Last. "Es steht niemandem zu, an der Lebensuhr eines anderen Menschen zu drehen", begründeten die Richter ihr Urteil. Das gelte auch in diesem Fall, in dem die 82 Jahre alte Frau nur wenige Stunden nach dem kurzfristigen Abschalten der Geräte gestorben war.

Damit fiel das Urteil härter aus, als von der Staatsanwaltschaft beantragt. Diese hatte dem Mann versuchte Tötung auf Verlangen vorgeworfen und eine zweijährige Haftstrafe auf Bewährung wegen rechtswidrigen Verhaltens gefordert. Der Angeklagte hatte seine Tat mit dem Vorliegen einer Patientenverfügung seiner Schwiegermutter gerechtfertigt.

Im Prozess hatte der Mann gesagt, er habe der alten Frau im Juni vergangenen Jahres im Franziskus-Hospital unnötiges Leid ersparen wollen. Die Frau hatte in einer Patientenverfügung erklärt, sie wolle nicht an Maschinen angeschlossen werden. Deshalb hatte der Schwiegersohn zunächst die Ärzte gebeten, ihr diesen Wunsch zu erfüllen. Die Ärzte sahen den Zustand der 82-Jährigen allerdings nicht als derart hoffnungslos an. Daraufhin schaltete der Mann selbst die Maschinen aus, bevor ihn ein Pfleger stoppen konnte.

Abschalten der Geräte

Die Frau starb wenige Stunden später an einer Lungenentzündung. Das kurzzeitige Abschalten der Geräte war dafür nicht verantwortlich. Besagte Patientenverfügung war zum Zeitpunkt der Tat rund fünf Jahre alt und lag in der Klinik nicht vor. Nach Angaben der Richter vom Dienstag deckte die Patientenverfügung der alten Dame die aktuelle Situation in der Klinik nicht ab, da die Frau sich «nicht im Sterbeprozess befunden» habe.

Der Geschäftsführende Vorstand der Deutschen Hospiz Stiftung, Eugen Brysch, begrüßte den Richterspruch. "Selbstjustiz ist keine Lösung und darf nie zum Beispiel werden", erklärte Brysch in Dortmund. Zudem sollten Verfasser von Patientenverfügungen aus dem Kölner Prozess die Lehren ziehen und ihre Dokumente noch einmal auf Konkretheit überprüfen.

epd