Zusatzbeitrag: Erste Kassen wollen bis zu 37,50 Euro mehr
Jetzt wird es richtig teuer: Zwei Krankenkassen aus NRW haben angekündigt, ihre Versicherten mit dem maximalen Höchstsatz beim Zusatzbeitrag zu belasten. Das sind bis zu 37,50 Euro mehr pro Monat.
03.02.2010
Von Frauke Weber

Gesetzliche Krankenversicherte erhalten jetzt einen Vorgeschmack darauf, was ihnen bei den neuen Zusatzbeiträgen bevorsteht: Erste Kassen haben angekündigt, nicht den pauschalen Satz von acht Euro zu erheben, sondern die sogenannte Ein-Prozent-Regelung in Anspruch zu nehmen. Sie besagt, dass eine Kasse einen Extra-Beitrag von bis zu einem Prozent des Bruttoeinkommens eines Versicherten nehmen darf, und zwar bis zu Beitragsmessungsgrenze. Die liegt bei 3.750 Euro im Monat, was einen maximalen Zusatzbeitrag von 37,50 Euro im Monat bedeutet. Alles, was jemand über 3.750 Euro verdient, darf nicht berechnet werden. Für die Kassen heißt das allerdings, dass sie bei jedem Mitglied das Einkommen prüfen und jedes Mal individuell die Ein-Prozent-Marke berechnen müssen.

Prozentual besser als pauschal

Die BKK Westfalen-Lippe will pauschal zwölf Euro von ihren Versicherten erheben. Der Vorstandschef Will Tomberger begründete dies in der "Bild"-Zeitung damit, dass dieser Satz eine deutliche soziale Komponente enthalte. Denn Versicherte, die weniger als 1.200 Euro hätten, würden auch entsprechend weniger Zusatzbeitrag zahlen. Das Beispiel des Kassenchefs: "Bei acht Euro zahlen also Student und Unternehmer gleichermaßen", werde der Beitrag dagegen prozentual erhoben, müsste ein Student mit 500 im Monat fünf Euro zahlen.

Richtig teuer kann es bei zwei anderen Versicherern werden: Den maximalen Zusatzbeitrag von 37,50 Euro wollen die eher kleineren Kassen BKK Heilberufe (170.000 Mitglieder) und die GBK Köln (40.000 Mitglieder) erheben, wie die "Rheinische Post" berichtet. Beide Kassen wollen den Höchstsatz von 37,50 Euro sogar rückwirkend zum 1. Januar erheben, so dass sich Versicherte darauf einstellen können, gleich für mehrere Monate den Extrabeitrag nachzahlen zu müssen, wenn die Kasse das Fälligkeitsdatum rechtzeitig nennt. Bei der BKK für Heilberufe soll dies der 6. April sein.

Thomas Vogel von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sieht darin einen Wechselgrund für Versicherte. Wer vielleicht bei acht Euro zusätzlich noch von einem Wechsel absehe, fange spätenstens beim Höchstsatz an, darüber nachzudenken, sagt der Experte. Denn: "37,50 Euro sind auch für Menschen mit höherem Ein kommen eine Summe, die sie im Monat spüren."

Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitrag

Wer bei einer Kasse Mitglied ist, die einen wie auch immer gearteten Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht, der muss spätestens vier Wochen vor der Fälligkeit der Extragebühr darüber informiert werden. Dadurch steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt auch für Versicherte, die erst seit kurzem bei der Kasse Mitglied sind und setzt die gesetzliche Bindung von 18 Monaten außer Kraft. In der Zeit nach der Sonderkündigung laufen die Kassenbeiträge normal weiter, der Zusatzbeitrag wird dann aber nicht fällig.

Der Zusatzbeitrag ist gesetzlich geregelt und für die Finanzierung der Kassen vorgesehen. Seit der Einführung des Gesundheitsfonds beträgt der Beitragssatz in allen gesetzlichen Kassen einheitlich 14,9 Prozent vom Bruttoeinkommen, davon teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je sieben Prozentpunkte, die restlichen 0,9 Punkte zahlt der Arbeitnehmer allein. Schon im vergangenen Jahr war allerdings abzusehen, dass die Finanzierung über den Fonds allein nicht ausreichen wird. Trotz hoher Bundeszuschüsse werden den Kassen in diesem Jahr mehrere Milliarden Euro fehlen. Deswegen hatten bereits im Januar einige große Kassen – darunter die DAK mit über vier Millionen Mitgliedern – angekündigt, den pauschalen Zusatzbeitrag von acht Euro erheben zu wollen.