Mieter müssen Türen nicht in bestimmter Farbe streichen
Mieter sind nicht verpflichtet, Türen oder Fenster regelmäßig in einer vom Vermieter vorgebenen Farbe zu streichen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und gab damit einem Mieter Recht.

Mieter sind nicht verpflichtet, Türen oder Fenster regelmäßig in einer bestimmten Farbe zu streichen. Entsprechende Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen seien unwirksam, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Vorschriften zur Farbwahl benachteiligten den Mieter unangemessen, so die Richter. (AZ: VIII ZR 71/09)

Im verhandelten Rechtsstreit verlangte ein Vermieter von seinem in Berlin wohnenden Mieter Schadenersatz, weil dieser sich nicht an die im Mietvertrag vereinbarte Schönheitsreparaturregelungen gehalten hatte. Danach war der Mieter verpflichtet, in bestimmten Zeitabständen Schönheitsreparaturen in der Wohnung vorzunehmen. Dabei sollten Türblätter, -rahmen sowie Fensterflügel und -rahmen ausschließlich weiß lackiert werden.

Der Mieter nahm diese Schönheitsreparaturen jedoch nicht vor und wollte auch keinen Schadenersatz zahlen. Die Mietvertragsklausel sei unwirksam, da der Vermieter kein "anerkennenswertes Interesse" daran habe, nach welchem Geschmack der Mieter seine Wohnung einrichtet und farblich gestaltet, argumentierte er.

Der BGH folgte dieser Auffassung und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Klauseln zu Schönheitsreparaturen, die den Mieter während der Mietzeit zu einer bestimmten farblichen Gestaltung der Wohnung verpflichten, schränkten den Mieter in seinem persönlichen Lebensbereich unzulässig ein. Die Unwirksamkeit der Farbauswahl-Klausel führe nun dazu, dass der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen vornehmen muss, entschied der BGH.

epd