Auch Sparkassen dürfen die Kredite ihrer Kunden an andere Geldinstitute verkaufen. Durch das Abtreten des Darlehensvertrags werde nicht gegen das Bankgeheimnis verstoßen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe und weitete damit seine bisherige Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 auch auf die öffentlich-rechtlichen Sparkassen aus. (AZ: XI ZR 225/08)
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Schleswig-Holstein, dass in den 1990er Jahren bei der Sparkasse zwei Darlehen abgeschlossen hatte. Als Sicherheit ließ es Grundschulden auf ihr Grundstück eintragen. Als die Sparkasse ein ganzes Paket von Krediten für insgesamt 30 Millionen Euro an die Credit Suisse London verkaufte, wechselte auch der Vertrag des Paares den Besitzer. Das sei unzulässig, meinte das Ehepaar.
Der BGH sah dies ebenso wie die Vorinstanzen anders und verwies unter anderem auf ein Grundsatzurteil, nach dem das Bankgeheimnis der Abtretung von Darlehensforderungen nicht entgegensteht. Das damalige Urteil bezog sich zwar auf Privatbanken. Es sei aber kein Grund erkennbar, warum öffentlich-rechtlich organisierte Sparkassen in dieser Frage anders behandelt werden sollten, entschied der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. BGH-Zivilsenat.
Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) betonte, es habe sich bei dem Verkauf durch die norddeutsche Sparkasse um einen Einzelfall gehandelt. "Sparkassen verkaufen unabhängig von BGH-Urteil auch in Zukunft keine Kredite ihrer Kunden an Finanzinvestoren", sagte ein Sprecher des DSGV. Dies sei grundsätzlich nicht mit der Geschäftsphilosophie von Sparkassen vereinbar. "Sparkassen sind an einer langfristigen Partnerschaft mit ihren Kunden interessiert und begleiten sie - solange dies wirtschaftlich vertretbar ist - auch in schwierigen Zeiten", hieß es.