Beim Tod eines Verwandten darf das Sozialamt von Hartz-IV-Empfängern nicht verlangen, dass diese das Geld für die Bestattung bei Angehörigen eintreiben. Ist unklar, wer von den Hinterbliebenen die Bestattungskosten übernehmen muss, sei die Behörde zur Kostenübernahme verpflichtet, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Stelle sich später heraus, wer von den Angehörigen zur Bestattung verpflichtet ist, könne das Sozialamt ausgelegte Gelder wieder zurückfordern (AZ: B 8 SO 23/08 R).
Im konkreten Fall wollte das Kölner Sozialamt einer Hartz-IV-Empfängerin die Bestattungskosten für ihren verstorbenen Ehemann nicht abnehmen. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass erst einmal die Erben eine Bestattungspflicht haben - vorausgesetzt, es ist für sie zumutbar. Sowohl die Ehefrau als auch ihre Schwiegermutter hatten aber das Erbe ausgeschlagen.
Das Sozialamt Köln stellte sich auf den Standpunkt, dass bei der Ehefrau nichts zu holen sei, jedoch die über 80-jährige Mutter des Verstorbenen über ein regelmäßiges Einkommen in Höhe von fast 2.000 Euro im Monat verfüge. Da die Mutter sich geweigert hatte, die Beerdigung zu bezahlen, könne die Hartz-IV-Empfängerin das Geld für die Bestattung gerichtlich bei ihr einklagen. Das Sozialamt müsse daher nicht in Vorleistung gehen.
Bei Bedürftigkeit muss das Amt zahlen
Das BSG wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Dort müsse noch die Bedürftigkeit der Ehefrau geklärt werden. Stelle sich heraus, dass die Frau mittlerweile wieder zu Geld gekommen ist, müsse sie für die Bestattungskosten aufkommen. Bei einer andauernden Bedürftigkeit sei das Sozialamt in der Pflicht. Die Mutter des Verstorbenen sei nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn eine Unterhaltspflicht zu ihrem Sohn besteht, entschieden die Kasseler Richter.
Nach dem Tod eines Angehörigen wird in Familien nicht selten darüber gestritten, wer die Kosten für die Beerdigung übernehmen muss. Nach dem Gesetz sind erst einmal die Erben in der Pflicht, für eine würdige Bestattung aufzukommen. "Gibt es keine Erben, müssen diejenigen zahlen, die gegenüber dem Verstorbenen unterhaltspflichtig sind", sagt Alexander Helbach von Aeternitas, einer bundesweiten Verbraucherinitiative zur Bestattungskultur. Das sind beim Tod eines Kindes die Eltern und beim Tod der Eltern deren Kinder. Können die nächsten Angehörigen nicht für ein angemessenes Begräbnis aufkommen, müssen die Auftraggeber der Bestattung die Kosten tragen. "Das sind in der Regel Verwandte wie Geschwister, Großeltern oder auch volljährige Enkelkinder", sagt Helbach.
Nach Angaben von Aeternitas gibt es wegen der zunehmenden Armut und der Überalterung der Gesellschaft immer häufiger Sozialbestattungen, deren Kosten die Kommunen übernehmen müssen. Bundesweite Zahlen gibt es dazu nicht. Nach Angaben des Landes Nordrhein-Westfalen hatten dort die Kommunen im Jahr 2005 rund 6,6 Millionen Euro aufbringen müssen. Im Jahr 2008 waren es bereits 13,3 Millionen Euro.
Sozialbestattungen übernehmen nur das Nötigste
"Kann niemand die erforderlichen Kosten übernehmen, muss die Kommune ein einfaches, würdiges und ortsübliches Begräbnis ganz oder zumindest teilweise bezahlen, wobei die Bestattung nicht 'auffällig arm' erscheinen darf", erläutert Helbach. Das sind dann die sogenannten Sozialbestattungen. Das Sozialamt prüft vorher, ob es für die Hinterbliebenen unzumutbar ist, die Bestattungskosten zu tragen. Selbst wenn Angehörige jahrzehntelang keine persönliche Bindung mehr zum Verstorbenen hatten, reicht das als Begründung für eine Unzumutbarkeit nicht aus.
Wer eine Sozialbestattung bei der Kommune beantragen will, sollte das möglichst bald nach dem Tod veranlassen und auch den Bestattungsunternehmer darauf hinweisen. Denn nicht alles wird bezahlt. Das Verwaltungsgericht Stade hatte bereits in einem Urteil vom 25. Oktober 2001 entschieden, dass Bestattungskosten in Höhe von 1.170 Euro angemessen sind (AZ: 1 A 42/01). Dieser Betrag ist jedoch nur als Richtwert anzusehen, da die Kosten von Ort zu Ort variieren.
Zu den vom Sozialamt übernommenen Leistungen gehört nicht nur der Sarg, sondern auch die Sargträger, Orgelspiel, Blumenschmuck und Grabredner. Ein aufwändiger Grabstein oder die spätere Grabpflege wird nicht übernommen.