Kein Recht auf eigenen Berater im Jobcenter
Das Bundessozialgericht hat zwei Urteile zum Thema Hartz IV gefällt. So hat ein Alg-II-Bezieher kein Recht auf einen eigenen persönlichen Berater innerhalb des Jobcenters. Dafür muss ein Jobcenter zunächst die Miete eines Hartz-IV-Empfängers zahlen, auch wenn der Mietvertrag rechtswidrig ist.

Arbeitslosengeld-II-Bezieher können ihrem Jobcenter nicht vorschreiben, wie sie in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen. Sie haben auch keinen Anspruch darauf, sich einen eigenen persönlichen Ansprechpartner benennen zu lassen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Dienstag. Nur das Jobcenter treffe die Entscheidung, welcher genaue Verfahrensweg für die gewünschte Eingliederung des Arbeitslosen erforderlich sei, entschied das Gericht. (AZ: B 4 AS 13/09 R)

Im verhandelten Rechtsstreit hatte das Jobcenter der Stadt Kaiserslautern den Kläger, einen Hartz-IV-Bezieher und studierten Betriebswirt, erfolglos zu einem Gespräch über eine Eingliederungsvereinbarung aufgefordert. Der Arbeitslose gab stattdessen eine "Notwehrerklärung eines mittellosen Arbeitslosen" ab und stellte einen "Befangenheitsantrag" gegen die Mitarbeiterin in der Arbeitsgemeinschaft.

Daraufhin sandte die Behörde den Entwurf der Eingliederungsvereinbarung dem Arbeitslosen per Post zu. Dieser weigerte sich jedoch, die Vereinbarung zu unterschreiben. Er habe keine ausreichende Gelegenheit gehabt, sich persönlich in die Vereinbarung einzubringen. Außerdem müsse ihm die Behörde einen "unbefangenen" persönlichen Ansprechpartner benennen.

Die Kasseler Richter verneinten jedoch den Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Die Behörde könne nach dem Gesetz das Verwaltungsverfahren selbst gestalten. Hartz-IV-Bezieher hätten dabei keinen Rechtsanspruch auf Mitsprache. Sind Arbeitslose mit getroffenen Entscheidungen der Behörde nicht einverstanden, könnten sie diese nur gerichtlich überprüfen lassen.

Außerdem urteilte das Gericht noch in einem zweiten Fall. Dabei ging es um einen rechtswidrigen Mietvertrag einer Hartz-IV-Empfängerin. Auch in einem solchen Fall muss das Jobcenter erst einmal die Unterkunftskosten übernehmen. Die Behörde kann dem Arbeitslosen aber eine sechsmonatige Frist setzen, damit dieser sich eine neue, angemessene Unterkunft sucht, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Dienstag. Nach sechs Monaten sei eine Kürzung der Unterkunftsleistungen möglich, entschied das BSG. (AZ: B 4 AS 8/09 R)

Im verhandelten Fall hatten eine Mutter und ihre zwei minderjährigen Töchter Arbeitslosengeld II vom Jobcenter Karlsruhe erhalten. Mit ihrem Vermieter hatte die Mutter einen sogenannten Staffelmietvertrag abgeschlossen. Danach sollte sich die Miete regelmäßig erhöhen, von 515,61 Euro im Jahr 2004 auf zuletzt 583,85 Euro im Jahr 2009. Das Jobcenter wollte jedoch nur den Mietzins aus dem Jahr 2004 übernehmen. Die Wohnung sei zwar angemessen, der Staffelmietvertrag aber zivilrechtlich unwirksam. Denn die erste Mieterhöhung sei bereits entgegen den gesetzlichen Vorschriften innerhalb des ersten Jahres vorgenommen worden. Die Mutter solle sich doch gerichtlich die Rechtswidrigkeit des Mietvertrages bescheinigen lassen und zu viel gezahlte Miete wieder zurückfordern.

Das BSG entschied jedoch, dass nach dem Gesetz die "tatsächlichen" Kosten für eine angemessene Unterkunft übernommen werden müssten. Bei einem unwirksamen Mietvertrag könne die Behörde der Hartz-IV-Empfängerin aber eine sechsmonatige Frist für die Suche nach einer neuen Unterkunft setzen.

epd