Hartz IV auch hinter Gefängnismauern
Das Arbeitslosengeld II, besser bekannt als Hartz IV, ist für Gefangene im gelockerten Strafvollzug verfügbar. Das Bundessozialgericht argumentierte, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, habe auch den Anspruch.

Auch Strafgefangene können Arbeitslosengeld II beantragen. Wenn es ihnen erlaubt sei, mindestens 15 Stunden außerhalb des Gefängnisses zu arbeiten, könnten sie die Leistung beantragen, entschied das Bundessozialgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Um den Anspruch geltend machen zu können, müsse der Gefangene in der Lage sein, "aus der Anstalt heraus einer Erwerbstätigkeit" nachgehen zu können, stellten die Kasseler Richter fest (AZ: B 14 AS 16/08 R).

Mit dem Urteil wurde einem Gefangenen aus dem Landkreis Konstanz Arbeitslosengeld II zugesprochen. Um die Eingliederung des Gefangenen in den Arbeitsmarkt nach der Haft zu erleichtern, gewährte ihm die Staatsanwaltschaft Vollzugslockerungen. Damit war es ihm möglich, täglich mindestens drei Stunden außerhalb der Haftanstalt arbeiten zu gehen. Beim Jobcenter des Landkreises beantragte er schließlich Arbeitslosengeld II. Das Jobcenter lehnte die Zahlung ab, das Bundessozialgericht entschied jedoch ebenso wie die Vorinstanzen zugunsten des Häftlings. Entscheidend sei, dass der Gefangene ab dem Zeitpunkt der Vollzugslockerungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe.

epd