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Eine Online-Petition allein verändert wenig
Online-Petitionen sind momentan angesagt, ob für die Absetzung von Markus Lanz, die Legalisierung von Cannabis oder zum Bildungsplan in Baden-Württemberg und die Akzeptanz von Homosexualität als Lernziel. Doch welche Wirkung haben solche Unterschriftensammlungen?

Mehr als 192.000 Menschen wollen nicht, dass der baden-württembergische Bildungsplan in Kraft tritt, der die Akzeptanz von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Transsexuellen und Intersexullen (LSBTTI) stärker berücksichtigen soll. Sie haben sich einer Unterschriftensammlung angeschlossen, die Realschullehrer Gabriel Stängle initiiert hat - die meisten davon online, auf der Plattform "openPetition". Auch die Gegenpetition hat bereits knapp 86.000 Unterstützer.

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Aber welche Folgen haben die virtuellen Unterschriften? Erstmal keine, denn der Petitionsausschuss des baden-württembergischen Landtags nimmt nur Petitionen an, die postalisch oder online über das entsprechende Formular auf der Seite der Landesregierung eingehen.

Trotzdem sind die Unterschriften auf "openPetition" nicht wertlos. Denn Stängle und seine Mitstreiter werden die Petition, die "Ehe und Familie als demokratische Errungenschaft schützen" soll, auch dem Landtag übergeben. Stängle selbst will sich nicht äußern, da gegen ihn eine Dienstaufsichtsbeschwerde läuft. Doch die Pressesprecherin der Initiative, Kathrin Ernsting, gibt Auskunft: Die Initiatoren werden die gültigen Unterschriften ausdrucken und die entsprechende Liste "in den kommenden Tagen" an den Petitionsauschuss des Landtages übergeben. Vorher müssen sie die Listen auf Duplikate oder gefälschte Unterschriften prüfen. Außerdem müssen noch Unterschriftenzettel angehängt werden, die Engagierte auf Papier gesammelt haben.

Jeder darf eine Petitionen einreichen

Empfänger des Petitionsaufrufes ist der Landtag. Der Petitionsausschuss dort ist zuständig für Eingaben, "in denen es um Maßnahmen von Behörden unseres Landes geht." Dies trifft auf die Debatte um die Bildungspolitik zu. Außerdem können sich sowohl Gruppen als auch Einzelpersonen an den Ausschuss wenden, so wie es das Petitionsrecht in Artikel 17 des Grundgesetzes vorsieht, unabhängig von der eigenen Staatsangehörigkeit oder dem Alter. Eine Petition ist sogar dann möglich, wenn der Initiator nicht selbst vom Inhalt der Petition betroffen ist, denn "auch Petitionen zugunsten Dritter sind möglich."

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Formal muss eine Petition schriftlich schildern, welches Anliegen der Verfasser hat und die Stelle nennen, deren Entscheidung vom Petitionsausschuss überprüft werden soll. Zudem müssen Name und Anschrift vermerkt sein. Die Petition muss persönlich unterschrieben sein.

Im Petitionsausschuss des Landtages gilt keine Quorumsregelung. Es ist für den Erfolg einer Petition also nicht entscheidend, ob eine Einzelperson oder 200.000 Menschen eine Beschwerde unterzeichneten. Die digitale Unterschriftensammlung auf "openPetition" habe für den Landtag keinen Bestand, teilte die Pressestelle des Landtages auf Anfrage mit. Es ist offen, inwieweit sich der Petitionsausschuss von den über die Website gesammelten Unterschriften in seiner Entscheidung beeinflussen lässt.

Beim Petitionsausschuss des Bundestages gibt es übrigens ein Quorum: Dort braucht eine Petition mindestens 50.000 Unterstützer, damit der Initiator der Petition angehört wird. Doch die Betreiber von "openPetition" weisen auf ihren Hilfeseiten beispielsweise darauf hin, dass auf der Website gesammelte Unterschriften nicht für diese Quorumsregel anerkannt werden.

Den Weg zum Unterschriftenempfänger muss jeder selbst gehen

Ebenso muss auch der Baden-Württembergische Landtag nur Unterschriften anerkennen, die auf einem Unterschriftenbogen oder in Form einer digitalen Datei vorliegen. Nach dem Eingang der Eingabe hören die Abgeordneten im Petitionsausschuss die Regierung und bei Bedarf Sachverständige zu dem Thema an. Anschließend bekommt ein Abgeordneter alle Unterlagen zu der Angelegenheit, prüft diese und empfiehlt dem Petitionsausschuss, ob sich die Landesregierung mit der Petition befassen soll oder ob diese als unbegründet zurückgewiesen wird.

Die Betreiber von "openPetition" weisen darauf hin, dass eine Online-Petition auf ihrer Webseite nicht mit den Online-Petitionen des Bundestages identisch ist. Die Betreiber erklären, die Seite "unterstützt bei der Sammlung von Unterschriften und bei der Kommunikation zwischen Petenten und Unterstützern. Eine Petition beim Empfänger einzureichen und zu vertreten kann openPetition nicht übernehmen. Dieser entscheidende Schritt liegt in der Verantwortung des Petenten."

Diesen Weg muss Gabriel Stängle gemeinsam mit seinen Unterstützern gehen, bevor klar wird, welche Folgen seine Petition für die Debatte um den baden-württembergischen Bildungsplan tatsächlich hat. Sonst bleibt außer entrüsteten Unterzeichnern auf beiden Seiten wenig übrig.