Seit 2008 der "Rechtsanspruch U3" beschlossen wurde, wird daher massiv in den Kita-Ausbau investiert. Für Bundesfamilienministerin Kristina Schröder (CDU) ist die Mission "Kita-Ausbau" weitgehend erfüllt. Am 11. Juli meldete die Ministerin, dass im Laufe des Kita-Jahres 2013/2014 insgesamt 813.000 Betreuungsplätze bereitstehen werden.
###mehr-links### "Es werden vor allem in einigen Groß- und Universitätsstädten Lücken bei der Kinderbetreuung bleiben", sagt dagegen Ulrich Maly, der Präsident des Deutschen Städtetages. "Das ist alles Kaffeesatzleserei", meint Rechtsanwalt Ulrich Mühl von der Mainzer Kanzlei Rohwedder und Partner. Erst nach dem 1. August werde man genau wissen, ob und wie viele Betreuungsplätze fehlen.
Eine Klage kann erfolgsversprechend sein
Dass eine Klage von Eltern erfolgversprechend sein kann, hat ein bundesweit beachtetes Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz vom 25. Oktober 2012 gezeigt (Az.: 7 A 10671/12.OVG). Mühl hatte dabei für eine Mutter wegen eines fehlenden Kita-Platzes 2.188 Euro erstritten. Denn in Rheinland-Pfalz gibt es bereits seit 2010 einen Rechtsanspruch auf einen kostenfreien Kita-Platz für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr.
###mehr-artikel### Die Mutter hatte zwar rechtzeitig die Zuteilung eines Platzes beantragt, doch die Kommune stellte sich taub. Um ihren Job nicht zu gefährden, suchte sich die Mutter schließlich einen privaten Betreuungsplatz. Für ein halbes Jahr Betreuung zahlte sie 2.188 Euro. Das Geld forderte sie von der Stadt zurück, schließlich habe die Kommune ja nicht den gesetzlich geforderten Kita-Platz bereitgestellt. Das OVG gab der Mutter recht.
Weil die Stadt diesen Anspruch nicht erfüllen konnte, müsse sie die Kosten für die private Kinderkrippe übernehmen. Die Koblenzer Richter ließen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Die Leipziger Richter werden nun am 12. September über das Verfahren entscheiden (Az.: 5 C 35/12). Das Urteil könnte Klarheit auch beim bundesweiten Kita-Rechtsanspruch schaffen.
Kommunen können zur Kasse gebeten werden
Doch selbst wenn Eltern vor Gericht recht bekommen, haben sie damit noch keinen Kita-Platz. Denn stellt die Kommune schlicht und einfach zu wenig Plätze bereit, gibt es auch nichts zu verteilen. Eltern können sich dann nur noch eine private Betreuung suchen. "Hier kann die Kommune aber mitunter zur Kasse gebeten werden", sagt Mühl, vorausgesetzt, die Eltern haben rechtzeitig vor Beginn des Kindergartenjahres beim Jugendamt einen Betreuungsplatz beantragt.
Die Kommunen dürfen den Eltern jedoch nicht Betreuungsplätze irgendwo anbieten. Das Verwaltungsgericht Köln befand in einem Eilbeschluss vom 18. Juli, dass die Wegstrecke zur Kita-Einrichtung nicht weiter als fünf Kilometer entfernt sein darf (Az.: 19 L 877/13). Der Rechtsanspruch beinhalte zwar nicht die Bereitstellung eines Platzes in einer bestimmten Kindertageseinrichtung: "Allerdings muss die Kindertageseinrichtung für das Kind und dessen Eltern in zumutbarer Zeit zu erreichen sein."
Wahlrecht zwischen der Betreuung in einer Kita oder in Tagespflege
Eltern dürften auch nicht von den Kommunen auf die Kindertagespflege bei einer Tagesmutter verwiesen werden, wenn sie das nicht wünschen. Sie hätten ein Wahlrecht zwischen der Betreuung in einer Kita und der Tagespflege, befand das Gericht.
"Schadenersatzansprüche sind bei einem nicht erhaltenen Kita-Platz auch möglich, allerdings gerichtlich schwerer durchzusetzen", sagt Mühl. Die Kommune müsse schuldhaft zu wenig Kita-Plätze geschaffen und einen nachweisbaren Schaden bei den Eltern verursacht haben. Dies könne beispielsweise ein Verdienstausfall sein, wenn die Eltern wegen der fehlenden Betreuungsmöglichkeit nicht arbeiten gehen konnten.
Wie sich ein Kita-Platz einklagen lässt
Bevor Eltern aber überhaupt auf einen Kita-Platz pochen können, müssen sie rechtzeitig, am besten mindestens sechs Monate vor Beginn des Kindergartenjahres, bei ihrer Kommune oder dem Jugendamt einen Betreuungsplatz beantragt haben. Hat die Kommune den Antrag abgelehnt, müssen die Eltern innerhalb eines Monats reagieren, rät der Deutsche Anwaltverein. Andernfalls verlieren sie ihren Rechtsanspruch.
Im Bescheid der Kommune muss aufgeführt sein, ob erst Widerspruch eingelegt werden muss oder ob eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich ist. Dies wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Sind Eltern etwa aus beruflichen Gründen auf eine schnelle Entscheidung angewiesen, sollten sie ein Eilverfahren anstrengen. Das Gericht kann dann nach mehreren Wochen eine erste Entscheidung fällen.
Hat die Kommune den Antrag für einen Betreuungsplatz abgelehnt, können die Eltern selbst einen privaten Kita-Platz suchen. Sie können dann von der Kommune die Übernahme der Mehrkosten beantragen und diese vor Gericht einklagen. Wichtig ist, die Belege für Ausgaben zu sammeln.