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In Zeiten von Smartphones und Tablet-PCs ist nicht mehr das "Vorhalten" eines Rundfunkempfangsgeräts maßgeblich für die Gebührenpflicht.
Die Haushaltsabgabe kommt
Es ist ein historischer Systemwechsel: Die Rundfunkgebühr wird ab dem 1. Januar nicht mehr geräteabhängig, sondern pro Wohnung und Betriebstätte entrichtet. Allerdings werden sich schon bald Gerichte mit der Abgabe beschäftigen.
27.12.2012
epd
Michael Ridder

Für die meisten Fernsehzuschauer wird sich nichts ändern, aber die Umstellung des Rundfunkgebührenmodells ist trotzdem ein Aufreger. Seit die für Medienfragen zuständigen Bundesländer beschlossen haben, die Gebühr zum 1. Januar 2013 auf eine Haushalts- und Betriebsstättenabgabe umzustellen, stehen sich Befürworter und Gegner der Regelung unversöhnlich gegenüber. Während die einen betonen, dass nun endlich ein modernes System installiert werde, schimpfen die anderen über eine aus ihrer Sicht ungerechte "Zwangsgebühr".

###mehr-links### Grundgedanke der Reform ist, dass in Zeiten von Smartphones und Tablet-PCs nicht mehr das "Vorhalten" eines Rundfunkempfangsgeräts maßgeblich für die Gebührenpflicht sein kann. Neuer Anknüpfungspunkt ist nun das Innehaben einer Wohnung. Das führt einerseits dazu, dass künftig auch die zahlen müssen, die keine Geräte besitzen. Andererseits werden dadurch die Hausbesuche der berüchtigten Gebührenbeauftragten überflüssig, die bisher - zuweilen mit umstrittenen Methoden - kontrollierten, wer Empfangsgeräte vorhält.

Künftig gilt: "Eine Wohnung - ein Beitrag"

Der Rundfunkbeitragstaatsvertrag definiert eine Wohnung als "ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit", die "zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird". Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften wie Kasernen oder Internaten, Patientenzimmer in Krankenhäusern, Hafträume in Justizvollzugsanstalten, Hotel- und Gästezimmer oder auch Lauben in Kleingartenanlagen.

###mehr-artikel### Künftig gilt der Grundsatz: "Eine Wohnung - ein Beitrag", wovon beispielsweise Wohngemeinschaften profitieren. Für Betriebsstätten werden je nach Zahl der Beschäftigten gestaffelte Gebühren fällig. Die Gebühr wird voraussichtlich bis 2016 auf der jetzigen Höhe von 17,98 Euro pro Monat verbleiben. Wie viel Geld dadurch wirklich in die Kassen der Sender gelangt, wird aber noch eine Weile unklar bleiben. ARD, ZDF und Deutschlandradio rechnen mit allenfalls stabilen Einnahmen.

Eine Befreiung von der Beitragspflicht aus sozialen Gründen ist weiterhin möglich. Behinderte, die keinen Befreiungsgrund geltend machen können, müssen ein Drittel des Beitrags zahlen, ausgenommen sind taubblinde Menschen. Damit haben die Länder eine höchstrichterliche Forderung umgesetzt: Das Bundessozialgericht hatte geurteilt, dass die bisherige Befreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstellt.

Kritiker: Datenschutz nicht ausreichend gewährleistet

Ein oft geäußerter Kritikpunkt zur neuen Regelung ist, dass der Datenschutz nicht ausreichend gewahrt werde. Die Sender verweisen jedoch darauf, dass die Daten nur zweckgebunden erhoben werden und daher nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Festgelegt ist ein einmaliger Meldedatenabgleich. Bei diesem Verfahren übermittelt in den Jahren 2013 und 2014 jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag - den 3. März 2013 - die Daten aller Erwachsenen an die jeweils zuständige Rundfunkanstalt. Im Gegenzug dürfen die Sender bis Ende 2014 keine Daten privater Personen von Adresshändlern kaufen.

Zuständig für den Gebühreneinzug ist weiterhin die Gebühreneinzugszentrale (GEZ), die im Zuge der Umstellung in "Beitragsservice" umbenannt wird. Ob die Namensänderung die geringe Akzeptanz dieser Institution in der Bevölkerung verbessern wird, scheint indes fraglich - zumal die GEZ vorübergehend sogar mehr Personal beschäftigt, um den Übergang zu bewältigen.

Die erste Klage gegen den neuen Rundfunkbeitrag ist bereits eingereicht: Der Jurist Ermano Geuer hat eine sogenannte Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben, weil er einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot und die allgemeine Handlungsfreiheit sieht. Auch die Mietwagen-Firma Sixt hat angedroht, dass sie gegen die Neuregelung klagen will. Bei den Sendern rechnet man eher nicht damit, dass Gerichte das gesamte Modell zu Fall bringen werden. Korrekturen in Einzelpunkten seien aber denkbar, heißt es.