Tabletten auf einem Ultraschallbild einer Schwangerschaft
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Für Landesbischof Gohl steht fest: Der neue Gesetzesentwurf eröffnet erneut die ethische Debatte um das Lebensrecht des ungeborenen Kindes und das Recht auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit der Schwangeren.
Streit um Abtreibungsgesetz
Gohl kritisiert Neuregelung von § 218
Landesbischof Ernst-Wilhelm Gohl äußert sich in einer Stellungnahme zur Neuregelung des § 218. Er kritisiert darin scharf die im Gesetzentwurf erkennbare Unterscheidung zwischen potenziell behindertem und potenziell nicht behindertem Leben in der Frage der Beratungspflicht sowie die geplante Abschaffung der dreitägigen Wartezeit zwischen Beratung und Schwangerschaftsabbruch.

"Der vorliegende Gesetzesentwurf zur Neuregelung des § 218 eröffnet erneut die ethische Debatte um das Lebensrecht des ungeborenen Kindes und das Recht auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit der Schwangeren. Beides sind Grundrechte, die nicht gegeneinander ausgespielt werden dürfen", erklärt Landesbischof Ernst-Wilhelm Gohl zur aktuellen Diskussion um die geplante Neuregelung des Paragraphen 218. Das habe das 
Bundesverfassungsgericht immer wieder hervorgehoben. Die derzeitige Regelung halte die Balance zwischen diesen beiden Grundrechten. 

Er kritisiert in seiner Stellungnahme, die der Redaktion vorliegt, scharf die im Gesetzentwurf erkennbare Unterscheidung zwischen potenziell behindertem und potenziell nicht behindertem Leben in der Frage der Beratungspflicht sowie die geplante Abschaffung der dreitägigen Wartezeit zwischen Beratung und Schwangerschaftsabbruch. Auch wendet sich Gohl deutlich gegen den Plan, die Neuregelung noch vor der Bundestagswahl im Februar 2025 zu beschließen.

"Ein solches Gesetz, ohne eine breite gesellschaftliche Debatte zu führen, um dabei alle Argumente auszutauschen und zu gewichten, ist einer freiheitlichen parlamentarischen Demokratie unwürdig", so Gohl weiter. Bevor die Politik das bestehende Gesetz ändere, gebe es auch vieles zu tun: So müssten beispielsweise die Beratungsangebote und Unterstützungsleistungen für schwangere Frauen und ihre Familien massiv ausgebaut werden.

Zudem werfe der vorgelegte Gesetzesentwurf neue Fragen auf, die ebenfalls noch zu klären seien: Die zu begrüßende Beratungspflicht sollte auch für 
Schwangerschaftsabbrüche gelten, die durch pränataldiagnostische Befunde eine medizinische Indikation haben. "Potenziell behindertes Leben wird im Gesetzentwurf weniger geschützt als potenziell nicht behindertes Leben. Diese Unterscheidung steht im Widerspruch zum christlichen Verständnis der Gottebenbildlichkeit aller Menschen", kritisiert der Landesbischof. 

Außerdem sei die Abschaffung der bislang vorgeschriebenen Wartezeit von drei Tagen zwischen Beratung und Abbruch für eine ethische Entscheidung dieser Tragweite nicht angemessen. "Ich hoffe sehr, dass die jetzt aufbrechenden Konflikte nicht zu einer weiteren Spaltung der Gesellschaft beitragen. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sollten sich dieser Verantwortung bewusst sein."

Am 5.12.2024 wurde im Deutschen Bundestag in erster Lesung ein fraktionsübergreifender Gesetzesentwurf zur Neuregelung des § 218 beraten. Ziel dieses Antrags ist die Entkriminalisierung von Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen. Ein Schwangerschaftsabbruch soll demnach zukünftig bis zum Ende der zwölften Schwangerschaftswoche rechtlich zulässig sein, wenn zuvor eine verpflichtende Beratung stattgefunden hat. Die Kosten des Abbruchs sollen von den Krankenkassen übernommen werden, eine Wartezeit von drei Tagen zwischen Beratung und Abbruch ist nicht mehr vorgesehen.