Kassel (epd). Rund 400.000 freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentnern in Deutschland müssen auf ihre Betriebsrenten die vollen Krankenkassenbeiträge zahlen. Der gesetzliche Freibetrag auf die betriebliche Altersversorgung von monatlich derzeit 176,75 Euro steht nur pflichtversicherten Ruheständlern zu, stellte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil klar. (AZ: B 12 KR 9/23 R) Weil es Unterschiede gebe zwischen pflichtversicherter und freiwilliger Mitgliedschaft, habe der Gesetzgeber freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner vom Freibetrag auf bezogene Betriebsrenten ausschließen dürfen, entschieden die Kasseler Richter.
Ebenso wie bei den regulären Altersrenten müssen auch auf Einnahmen der betrieblichen Altersversorgung Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Für pflichtversicherte Mitglieder gilt seit 2004 nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Um die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung zu stärken, hatte der Gesetzgeber Krankenpflichtversicherten einen monatlichen Freibetrag von derzeit 176,75 Euro auf ihre Betriebsrenten gewährt. Nur für den darüber hinausgehenden Betrag sind dann Krankenkassenbeiträge fällig.
Mit dem Freibetrag sollten die über vier Millionen pflichtversicherten Betriebsrentner im Einzelfall in Höhe von rund 300 Euro jährlich entlastet werden. Freiwillig Versicherte sind von dem Freibetrag jedoch ausgeschlossen, sodass sie auf ihre Betriebsrenten den vollen Krankenkassenbeitrag zahlen müssen. Der freiwillig versicherte Kläger sah darin eine Ungleichbehandlung und zog vor Gericht.
Das BSG urteilte jedoch, dass diese Ungleichbehandlung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Es handele sich hier um zwei unterschiedliche Mitgliedschaften in der Krankenversicherung, sodass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum habe, wem er den Freibetrag einräumt und wem nicht.