Mit dem Abdruck des Liedes werde ein Autor gewürdigt, der sich im Dritten Reich als bekennender Nationalsozialist zu erkennen gegeben habe.
Die insgesamt 21 Zeilen des Liedes sind nach Aussagen von Stengeles Anwalt zwar unverfänglich und beschrieben in rührseliger Weise die schöne Thüringer Landschaft. Doch stelle das Zitieren einer Person, die als Autor sogar in der Parteizeitung der NSDAP hervorgetreten sei, einen eindeutigen Bezug zum Dritten Reich dar. Ein solcher Liedtext zu Beginn des Wahlprogramms erwecke beim Leser den Eindruck, der 1864 in Leipzig geborene Langheinrich sei für die Thüringer AfD eine prägende Figur.
Laut dem Anwalt kommt es bei der Strafbarkeit einer Volksverhetzung dabei nicht darauf an, ob Langheinrich selbst an Gewalttaten teilgenommen hat. Es gehe hier vielmehr um eine relativierende oder billigende Wirkung. Laut Stengele habe Langheinrich etwa über Adolf Hitler (1889-1945) geschrieben, dass dessen weltbewegende Idee des Nationalsozialismus von München aus ihren befreienden Siegeszug angetreten habe. Der Autor habe damit offen der völkischen Szene angehört. Ihn zu zitieren, verletze den öffentlichen Frieden.