Die Frage, wie mit einem Wunsch von Bewohnern oder Patienten auf Sterbehilfe umgegangen werden soll, "belastet nicht nur die Einrichtungen, sondern auch deren Mitarbeitenden".
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedeute das Recht auf selbst bestimmtes Sterben auch, dass auf die Unterstützung Dritter, auch wenn diese geschäftsmäßig betrieben werde, zurückgegriffen werden könnte, erläuterte Heine-Göttelmann. Für die Gesundheitseinrichtungen der Diakonie bedeute das, "dass sie sich in einer rechtlichen Grauzone befinden", wenn etwa der Wunsch bestehe, in ihren Räumen Suizidbeihilfe stattfinden zu lassen.
Ein neues Bundesgesetz, das die Suizidbeihilfe und ein von den Richtern vorgeschlagenes Schutz- und Beratungskonzept neu regele, könnte hier helfen.
Bislang gebe es in den Einrichtungen der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe keine einheitliche Praxis, sagte Heine-Göttelmann. Es gebe Einrichtungen, die unter bestimmten Rahmenbedingungen assistierten Suizid zulassen würden. Viele versuchten, "eine Haltung zu entwickeln". Laut dem Bundesverfassungsgericht könne niemand zur Hilfe am Suizid gezwungen werden, betonte er.
Der Gesetzgeber müsse Freiheiten gestalten und begrenzen sowie zugleich Leben schützen. "Es sollte alles unternommen werden, Menschen das Leben zu ermöglichen und ihnen eine gute Versorgung und Suizidprävention zukommen zu lassen", unterstrich Heine-Göttelmann. Die Selbsttötung sei eine Ausnahme und ein Sonderfall. Die Würde des Menschen komme gerade in solchen Situationen zum Ausdruck, in denen der Mensch seine Freiheit gestalte - in der Regel lebensdienlich. "Wir sind aber auch der Überzeugung, dass es ein würdiges Sterben geben kann und sollte", erklärte der Theologische Vorstand.
Am 6. Juli waren zwei Vorschläge für ein neues Sterbehilfe-Gesetz im Bundestag gescheitert. Das Parlament stimmte gegen die aus den Reihen des Parlaments vorgelegten Entwürfe, die Hilfe bei der Selbsttötung rechtssicher ermöglichen, gleichzeitig aber unterschiedlich strenge Bedingungen und Verfahren für die Abgabe tödlich wirkender Mittel festschreiben wollten. Damit bleibt es dabei, dass Suizidassistenz in Deutschland grundsätzlich erlaubt ist, teilweise aber rechtliche Unsicherheiten birgt.