behinderter Mann und Pfleger sitzen vor einem Laptop
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Nach dem neuen Betreuungsrecht wird ein Betreuer nur bestellt, wenn keine andere Hilfen verfügbar sind, die die rechtlichen Angelegenheiten kranker oder behinderter Menschen regeln können.
Reformen im Betreuungsrecht
Das ändert sich im neuen Jahr
Am 1. Januar ist das Gesetz zur Reform des Betreuungsrechts in Kraft getreten. Ziel ist es, die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung zu stärken.

Es ist die größte Reform im Betreuungsrecht seit dessen Einführung und der Abschaffung der Entmündigung im Jahr 1992. Das Betreuungsrecht betrifft Erwachsene, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht oder nur begrenzt selbst besorgen können.

Erforderlichkeitsgrundsatz

Nach dem neuen Betreuungsrecht wird ein Betreuer nur bestellt, wenn dies erforderlich ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn andere Hilfen verfügbar und ausreichend sind. Dazu zählen auch Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Ferner haben die Betreuungsbehörden ab diesem Jahr den gesetzlichen Auftrag, betroffene Menschen so zu unterstützen, dass hierdurch eine rechtliche Betreuung entbehrlich wird.

Pflicht zur Wunschbefolgung

Nach dem neuen Betreuungsrecht hat der Betreuer oder die Betreuerin die Angelegenheiten der betreuten Person so zu besorgen, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann. Sie müssen sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Gespräche ein Bild davon machen, welche Wünsche die betreute Person hat und was sie nicht will.

Auswahl des Betreuers

Bei der Auswahl des zu bestellenden Betreuers oder der Betreuerin hat das Betreuungsgericht die Wünsche der zu betreuenden Person zu berücksichtigen. Liegen Anhaltspunkten dafür vor, dass der Betreuer oder die Betreuerin den Wünschen der betreuten Person nicht oder nicht in geeigneter Weise nachkommt, besteht die Pflicht der zuständigen Rechtspflegerin oder des zuständigen Rechtspflegers, die betreute Person persönlich anzuhören.

Qualität der beruflichen Betreuung

Das neue Betreuungsrecht soll die Qualität der beruflichen Betreuung sichern und verbessern. Dazu knüpft es den Zugang zum Betreuerberuf an bestimmte Voraussetzungen. So ist Voraussetzung für die Bestellung als beruflicher Betreuer und für den Anspruch auf Vergütung eine Registrierung bei der Betreuungsbehörde. Als beruflicher Betreuer kann sich nur registrieren lassen, wer über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie ausreichende Sachkunde für diese Tätigkeit verfügt. Erforderlich ist zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden.

Nachzuweisende Sachkunde

Die nachzuweisende Sachkunde umfasst Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts sowie Kenntnisse auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge, Kenntnisse des Sozialrechts und Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen. Wer bis zum 1. Januar 2023 bereits seit mindestens drei Jahren beruflich Betreuungen geführt hat, erhält Bestandsschutz und muss seine Sachkunde für die Registrierung nicht mehr nachweisen. Bestandsbetreuer mit kürzerer Tätigkeitsdauer erhalten Erleichterungen.

Anbindung an Betreuungsvereine

Das neue Betreuungsrecht soll die Anbindung von ehrenamtlichen Betreuern und Betreuerinnen an Betreuungsvereine stärken. Ehrenamtliche Betreuer ohne familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betreuten dürfen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen. Durch diese Neuerungen soll sichergestellt werden, dass sie eine konstante kompetente Beratung und Unterstützung erfahren.