Der 49-jährigen, querschnittsgelähmte Mann sei bislang mit einem Aktivrollstuhl nebst mechanischem Handbike versorgt gewesen. Wegen nachlassender Kraft und zunehmender Schulterbeschwerden hatte er bei der Kasse ein elektrisch unterstütztes Zuggerät beantragt, das vor den Rollstuhl eingeharkt wird.
Die Kasse lehnte den Antrag den Angaben zufolge als zu teuer ab und bot dem Mann einen Elektrorollstuhl an. Ein elektrisch unterstütztes Zuggerät möge zwar wünschenswert, hilfreich und sinnvoll sein. Gleichwohl stelle es eine nicht notwendige Überversorgung dar, wenn eine Basismobilität auch mit einem Hilfsmittel gesichert werden könne, das nur rund die Hälfte koste, argumentierte die Kasse.
Der Mann lehnte den Elektrorollstuhl ab. Eine rein passive Fortbewegung sei für ihn keine adäquate Alternative, da selbst der Medizinische Dienst einen Elektrorollstuhl in seinem Falle als "Zumutung" bewertet habe.
Anders als das Sozialgericht Oldenburg in erster Instanz verurteilte das Landessozialgericht die Kasse nun zur Kostenübernahme. Ein querschnittsgelähmter Versicherter könne nicht gegen seinen Willen auf einen rein passiven Elektrorollstuhl zur Erschließung des Nahbereichs verwiesen werden, wenn er lediglich eine elektrische Unterstützung benötige, begründete die Kammer ihre Entscheidung.
Dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen sei volle Wirkung zu verschaffen. Die Leistung müsse dem Berechtigten viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Lebensumstände lassen und die Selbstbestimmung fördern. Im Falle des Klägers widerspräche eine nicht gewünschte Versorgung mit einem Elektrorollstuhl dem Selbstbestimmungsrecht des Behinderten.