Die Vize-Präses Elke König hat die Verordnungsänderung vorgestellt, die der Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in der Kirche dienlich behilflich sein soll. Der Schwerpunkt liege auf dem Paragraph 50 a des EKD-Datenschutzgesetzes.
Dieser ergänze, dass "auch im vorarchivischen Bereich ein verlässlicher Rechtsrahmen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zweck der institutionellen Aufarbeitung sexueller Gewalt" gesetzt werde, so König. Die Neuerung gelte für alle Stellen, die das EKD-Datenschutzgestetz anwendeten und sei bereits seit 1. Juli 2021 wirksam, erläutert die Vize-Präses.
König betont, Absatz 1, Satz 1 der Vorschrift, der ein überragendes kirchliches Interesse an der Aufarbeitung von Missbrauchsfällen hervorhebe. Die Verordnung sei mit "Eilbedürftigkeit" bereits im Sommer erlassen worden, um eine Studie zu dem Thema sexualisierter Gewalt in der EKD zu ermöglichen.