Darmstadt, Frankfurt a.M. (epd). Wer gegenüber einem Gericht keine Anschrift angibt, kann keinen Rechtsschutz einfordern. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht mit einem unanfechtbaren Beschluss, wie das Gericht am Donnerstag in Darmstadt mitteilte. Eine Ausnahme liege nur dann vor, „wenn dies dem Rechtsuchenden aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist oder er obdachlos geworden ist“. (AZ: L 7 AS 177/21 B ER)
In dem Fall hatte ein 46-jähriger Hartz-IV-Bezieher aus Frankfurt am Main Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts vor dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt, ohne allerdings eine Anschrift anzugeben. Das Landessozialgericht wies ihn darauf hin, dass weder die Angabe einer ehemaligen Adresse noch eines Postfachs genügten. Gebe er seine aktuelle Adresse nicht an, sei sein Rechtsschutzbegehren unzulässig.
Eine Obdachlosigkeit liegt nach Angaben des Gerichts bei dem Beschwerdesteller nicht vor, da er eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren betreibe und von daher bekannt sei, dass er regelmäßig in Hotels übernachte und die Kosten beim Jobcenter geltend mache. Es sei daher davon auszugehen, dass er dem Gericht bewusst keine Wohnanschrift nenne.