Brüssel, Luxemburg (epd). EU-Bürger, die aus einem anderen EU-Land in ihr Herkunftsland abgeschoben werden sollen, dürfen nicht so lange in Abschiebehaft festgehalten werden wie Abschiebehäftlinge aus Drittländern. Das entschied der Europäische Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg mit Blick auf Belgien, das 2017 für beide Gruppen eine maximale Abschiebehaft von acht Monaten eingeführt hatte. Der Gerichtshof argumentierte, dass Abschiebungen innerhalb der EU wegen der engen Verbindungen untereinander in der Regel viel einfacher seien als in Länder außerhalb der Union. (AZ: C-718/19)
In dem Fall ging es nicht um eine konkrete Inhaftierung oder Abschiebung, sondern um ein belgisches Gesetz, das Abschiebungen von EU-Ausländern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlaubt. Eine Rechtsanwaltskammer und Nichtregierungsorganisationen hatten vor dem belgischen Verfassungsgericht dagegen geklagt.
Der Europäische Gerichtshof urteilte nun, dass EU-Bürger mit Blick auf solche Abschiebungen grundsätzlich denselben Prozeduren wie Ausländer aus anderen Ländern unterworfen werden dürften, etwa der Zuweisung eines bestimmten Aufenthaltsortes und im Extremfall Haft. Zugleich betonte er, dass Unionsbürger „einen Status und Rechte ganz anderer Art genießen“ als Ausländer aus Drittstaaten. Derartige Maßnahmen gegen sie dürften daher nicht ungünstiger sein als Maßnahmen gegen andere Ausländer - und im Fall der Haftdauer müssten sie sogar günstiger sein.