Kassel (epd). Krankenhäuser müssen bei einer möglicherweise eintretenden Pflegebedürftigkeit eines Patienten über den Erhalt von Pflegeleistungen beraten. Stellen die Eltern eines krebskranken Kindes wegen einer unzureichenden Beratung erst viel später einen Pflegegeldantrag, muss die Pflegekasse wegen des Beratungsfehlers der Klinik rückwirkend Leistungen gewähren, entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 3 P 5/19 R)
Im Streitfall wurde der Kläger im Alter von zehn Jahren im Mai 2013 wegen eines bösartigen Hirntumors operiert. Die Krankenkasse versorgte den Jungen mit einem Rollstuhl und gewährte bis September 2014 Leistungen für Haushaltshilfe. Erst im November 2014 erfuhren die Eltern im Anschluss an eine Reha-Maßnahme, dass ein Anspruch auf Pflegegeld bestehen könnte, das sie dann auch beantragten.
Die Pflegekasse der Barmer gewährte nur ab Antragstellung Pflegegeld nach der Pflegestufe I. Die Eltern waren hingegen der Ansicht, dass ihr Sohn ab dem Zeitpunkt der Pflegebedürftigkeit Pflegegeld erhalten müsse.
Das BSG entschied, dass zwar grundsätzlich Pflegeleistungen wie Pflegegeld oder Hilfsmittel erst ab Antragstellung gewährt werden könnten. Krankenhäuser seien aber zu einem Versorgungs- und Entlassungsmanagement verpflichtet. Dazu gehöre auch die Beratung über Pflegeleistungen, wenn eine Pflegebedürftigkeit sich abzeichne.
Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hätten das Ziel, dass jeder Versicherte die ihm zustehenden Leistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält", so das Gericht. Im vorliegenden Fall habe das Krankenhaus aber nicht ausreichend über die möglichen Pflegegeldleistungen und den erforderlichen Antrag informiert. Dem Kläger stehe daher mit Beginn seiner Pflegebedürftigkeit rückwirkend ab Juli 2013 Pflegegeld zu.