Essen (epd). Ein Rentenbezieher, der nach dem Umzug in die neuen Bundesländer eine geringere „Ost-Rente“ erhielt, bekommt nach dem Rückzug in den Westen nicht wieder die höhere „West-Rente“. In einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil wies das nordrhein-westfälische Landessozialgericht in Essen die Berufungsklage eines Vertriebenen gegen die Rentenversicherung zurück (L 18 R 673/19).
Der in Polen geborene Kläger verlegte nach Angaben des Gerichts 1982 seinen Wohnsitz nach Deutschland und wurde als Vertriebener anerkannt. Ab 2008 bezog er eine Regelaltersrente in Höhe von 1.700 Euro. Als der Mann 2015 nach Sachsen umzog, berechnete die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Höhe der Rente neu und legte für die nach dem Fremdrentengesetz berücksichtigten Arbeitszeiten in Polen fortan Entgeltpunkte Ost zugrunde. Dadurch verringerte sich der monatliche Zahlbetrag der Regelaltersrente um 90 Euro.
Als der Kläger 2017 wieder zurückzog in die alten Bundesländer, habe er die Zahlung der früheren höheren Rente verlangt, hieß es weiter. Dies lehnte die Rentenversicherung den Angaben zufolge ab, die Klage vor dem Sozialgericht Dortmund blieb ohne Erfolg.
Auch das Landessozialgericht wies die Berufung nun zurück. Es bleibe bei der Zugrundelegung der Entgeltpunkte Ost für die in Polen geleisteten Arbeitszeiten auch im Falle des Rückumzugs, hieß es. Der Gesetzgeber habe rentenrechtlich keinen Anreiz für eine Verlegung des Aufenthaltsortes von Ost nach West setzen wollen, das gelte gleichermaßen für den Erst- wie für den Rückumzug. Dabei habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass im Fall des Rückumzugs die Rentenleistung nicht mehr dem allgemeinen Lebensstandard im neuen Aufenthaltsgebiet entspreche.