Kassel (epd). Hartz-IV-Bezieher müssen bei einem „unwirtschaftlichen Heizverhalten“ über mögliche Kostensenkungen aufgeklärt werden. Lehnt ein Jobcenter die volle Übernahme einer Heizkostennachforderung ab, ist das grundsätzlich nur möglich, wenn der Hartz-IV-Bezieher zuvor zur Senkung der Ausgaben aufgefordert wurde, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 14 AS 57/19 R)
Konkret ging es vor Gericht um eine alleinerziehende Mutter mit drei Kindern. Die im Hartz-IV-Bezug stehende Familie zog im Januar 2011 mit Zustimmung des Jobcenters Vorpommern-Greifswald Süd von einer größeren in eine kleinere Wohnung. Als der frühere Vermieter von der Familie eine ab Mai 2011eine üppige Heizkostennachforderung in Höhe von 690 Euro stellte, wollte das Jobcenter von dieser Forderung nur rund 148 Euro übernehmen.
Die Familie habe wegen eines offensichtlich grob unwirtschaftlichen Heizverhaltens diese hohe Heizkostennachforderung verursacht. Die Heizkosten würden über dem „bundesweiten Heizspiegel“ liegen und seien damit unangemessen hoch.
Das BSG urteilte, dass das Jobcenter die Heizkostennachforderung je Familienmitglied als zu übernehmender Bedarf der Kläger anerkennen muss. Denn für die Ablehnung unangemessen hoher Unterkunfts- und Heizkosten müssten Hartz-IV-Bezieher grundsätzlich zuvor zur Kostensenkung aufgefordert werden. Das sei hier indes unterblieben. Nur so könnten Betroffene über zu hohe, nicht vom Jobcenter zu tragenden Energiekosten aufgeklärt werden, hieß es.
Für die Übernahme der Heizkostennachforderung durch das Jobcenter muss sich der Anspruch normalerweise auf die aktuell bewohnte Wohnung beziehen. Das gelte ausnahmsweise aber auch bei einem Umzug und durchgehenden Hartz-IV-Bezugs beziehungsweise bei einem Kinderwohngeldanspruch.