Kassel (epd). Jobcenter dürfen Hartz-IV-Beziehern die Übernahme der Kosten für einen angemieteten Garagenstellplatz nicht pauschal verweigern. Sind die Unterkunftskosten angemessen und ist der Stellplatz untrennbar mit dem Wohnungs-Mietvertrag verbunden, muss das Jobcenter die vollen Mietaufwendungen übernehmen, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 14 AS 39/20 R)
Im Streitfall zahlte der klagende Hartz-IV-Bezieher monatlich für seine in Freiburg gelegene Wohnung 500 Euro warm. Darin waren 25,56 Euro für einen Tiefgaragenstellplatz enthalten. Die Unterkunftskosten machte er beim Jobcenter Freiburg geltend.
Die Behörde bewilligte zwar die Übernahme für Unterkunft und Heizung, kam jedoch nicht für die anteiligen Kosten des Tiefgaragenstellplatzes auf. Der Autostellplatz diene nicht dem „unmittelbaren Wohnen“. Außerdem sei dem Arbeitslosen die Untervermietung des Stellplatzes zur Kostensenkung zuzumuten, so die Begründung.
Das BSG gab dem Hartz-IV-Bezieher allerdings recht. Zwar müssten normalerweise die Kosten für einen Garagenstellplatz vom Jobcenter nicht übernommen werden. Pauschal ablehnen dürfe die Behörde die Erstattung aber auch nicht. Sei der Stellplatz untrennbar mit dem Mietvertrag verbunden und eine Teilkündigung nicht möglich und seien die Unterkunftskosten angemessen, müsse das Jobcenter die volle Miet zahlen. Eine Untermietverpflichtung sei bei angemessenen Kosten auch nicht erforderlich.