Karlsruhe (epd). Das Bundesverfassungsgericht hat die Eilanträge gegen die vom Bund mit der „Corona-Notbremse“ festgelegten nächtlichen Ausgangsbeschränkungen abgelehnt. In einer Mitteilung des Gerichts von Mittwochabend heißt es, die Ausgangsbeschränkungen seien nicht offensichtlich materiell verfassungswidrig und dienten grundsätzlich einem legitimen Zweck. Die Karlsruher Richter betonen aber zugleich, dass mit der Ablehnung der Eilanträge noch nicht endgültig entschieden sei, dass die Ausgangsbeschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Diese Prüfung bleibe den Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Der Ausgang dieser Verfahren sei offen, heißt es in der Mitteilung des höchsten deutschen Gerichts. Bei einem offenen Ausgang müsse das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen: „Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt“, heißt es zur Begründung der Ablehnung der Eilanträge.
Gegen die Ausgangsbeschränkungen hatten unter anderem die FDP und die Freien Wähler unmittelbar nach der Verabschiedung von Änderungen am Infektionsschutzgesetz durch Bundestag und Bundesrat geklagt. Die Änderung gibt dem Bund eigene Befugnisse bei der Bekämpfung der Pandemie, die bislang allein die Bundesländer innehatten. Die „Corona-Notbremse“ regelt bundesweit einheitlich, dass in Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 oder mehr automatisch schärfere Kontaktbeschränkungen, Schließungen von Geschäften sowie die umstrittene nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr gelten.