München (epd). Der Zoll darf Arbeitgeber mit Sitz im EU-Ausland bei der Einhaltung des Mindestlohnes für in Deutschland eingesetzte Arbeitnehmer kontrollieren. Die Arbeitgeber müssen daher dem Zoll Unterlagen vorlegen, damit dieser prüfen kann, ob die Beschäftigten nach dem Mindestlohn bezahlt werden müssen, entschied der Bundesfinanzhof in drei am Donnerstag veröffentlichten Urteilen. (AZ: VII R 34/18, VII R 35/18 und VII R 12/19)
In den drei Streitfällen ging es um Transportunternehmen aus der Slowakei und aus Polen, die grenzüberschreitende Transporte nach Deutschland machen. Die Lkws wurden in Deutschland be- und entladen.
Der Zoll verlangte konkrete Unterlagen über den Einsatz der Fahrer in Deutschland. Nur so könne er überprüfen, ob den Fahrern der gesetzliche deutsche Mindestlohn zusteht und die ausländischen Unternehmen sich daran halten.
Bei Lkw-Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr pocht die Zollverwaltung auf Zahlung von Mindestlöhnen, wenn in Deutschland zumindest die Entladung und Beladung der Fahrzeuge stattfindet. Beim Transitverkehr werden derzeit keine Verfahren wegen Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz angestrengt, da hiergegen die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat.
Die ausländischen Transportunternehmen lehnten die Vorlage von Unterlagen ab. Das Mindestlohngesetz sei für Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland nicht anwendbar. Doch der BFH urteilte, dass die Firmen die Unterlagen bereitstellen müssen.