München (epd). In Deutschland wohnende Eltern sollten bei einer Arbeit im EU-Ausland auch dort Kindergeld beantragen. Denn haben sie dies unterlassen und stattdessen Kindergeld vom deutschen Staat erhalten, darf die Familienkasse dieses um die nicht erhaltenen ausländischen Familienleistungen wieder kürzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: III R 73/18)
Im Streitfall ging es um eine in Niedersachsen lebende Familie mit zwei Kindern. Der Mann ging seit Dezember 2000 einer Arbeit in den Niederlanden nach.
Bei einer Beschäftigung im EU-Ausland ist nach den geltenden Bestimmungen das jeweilige EU-Land vorrangig für Kindergeldzahlungen zuständig. Ist das deutsche Kindergeld höher, besteht ein Anspruch auf die Differenz zwischen der deutschen und der ausländischen Familienleistung. Hier hatte der Vater in den Niederlanden jedoch kein Kindergeld beantragt und die Familienkasse in Deutschland nicht über die Beschäftigung im EU-Ausland informiert. Er erhielt daraufhin allein deutsches Kindergeld.
Als die Familienkasse von der Beschäftigung des Vaters in den Niederlanden erfuhr, hob sie die Festsetzung des Kindergeldes für mehrere Jahre in der Höhe auf, in der ein Anspruch auf Familienleistungen in den Niederlanden bestanden hatte. Die Behörde forderte mehr als 8.900 Euro an überzahltem Kindergeld zurück.
Der BFH gab der Familienkasse recht. Vorrangig seien die Niederlande für das Kindergeld zuständig gewesen. Der Vater hätte das niedrigere niederländische Kindergeld beantragen oder zumindest die deutsche Familienkasse über die Beschäftigung im EU-Ausland informieren müssen. Da er dies unterlassen habe, müsse Deutschland nicht für die entgangenen Leistungen aufkommen.