Koblenz (epd). Die Einreisebeschränkungen für nicht erforderliche Reisen aus Frankreich nach Deutschland und die Schließung einzelner Grenzübergänge zu Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 waren rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden und die Klage eines französischen Staatsbürgers abgewiesen (AZ: 3 K 545/20.KO).
Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, hatte das Bundesinnenministerium im März 2020 an der Grenze zu Frankreich Einreisebeschränkungen und vorübergehende Binnengrenzkontrollen durch die Bundespolizei eingeführt. Der Grenzübertritt war zudem nur noch an bestimmten Übergängen zugelassen. Diese Maßnahmen galten bis zum 15. Mai 2020.
Dem Kläger wurde nach Gerichtsangaben daraufhin Anfang Mai 2020 die Einreise von Frankreich nach Deutschland zum Zweck des Einkaufens verweigert. Zudem habe er am 15. Mai vergeblich den Versuch unternommen, den noch gesperrten Grenzübergang Saarbrücken-Güdingen/Grosbliederstroff zu überqueren, hieß es. Daraufhin habe er gegen die Maßnahmen der Bundespolizei Klage eingereicht. Seiner Meinung nach seien Einreisebeschränkungen unverhältnismäßig, wenn von den Betroffenen keine konkrete Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgehe, etwa weil ein Ansteckungsverdacht vorliege.
Das sahen die Koblenzer Richter anders. Zum Zeitpunkt der Einreiseverweigerung sei die Infektionslage in Frankreich, insbesondere in dem an das Saarland unmittelbar angrenzenden Département Moselle, in dem der Kläger wohne, besonders kritisch gewesen. Die Maßnahmen seien rechtmäßig und verhältnismäßig gewesen. Eine Gesundheitskontrolle im Rahmen der Grenzkontrolle sei nicht leistbar gewesen. Es habe damals weder zuverlässige Schnelltestmöglichkeiten noch ausreichende Kapazitäten für PCR-Tests für sämtliche Einreisenden gegeben.
Überdies habe der Kläger durch die Einreiseverweigerung keine größeren oder gar irreparablen persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteile erlitten, zumal er seine Einkäufe ebenso gut in Frankreich hätte erledigen können, hieß es weiter. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das Gericht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.