Essen (epd). Bezieher von Grundsicherungsleistungen wie Hartz IV können keinen Mehrbedarf für FFP2-Masken geltend machen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte vier Beschlüsse der Sozialgerichte Düsseldorf, Duisburg und Münster (unter anderem AZ: L 9 SO 18/21 B ER). Wie das Landessozialgericht am Montag in Essen mitteilte, hatten die Sozialgerichte - noch vor der Verabschiedung der bundesweit geltenden Corona-"Notbremse" - Ansprüche von Hartz-IV- oder Grundsicherungsbeziehern auf Bargeldleistungen oder auf eine Bereitstellung von Masken mit FFP2-Standard durch das Jobcenter oder das kommunale Sozialamt abgewiesen.
Bei ihren Entscheidungen hatten die Richter die neuen bundesweiten Regelungen des Infektionsschutzgesetzes noch nicht berücksichtigt, wie ein Sprecher des Landessozialgerichts erläuterte. In den Beschlüssen wurde noch von einem ausreichenden Standard sogenannter medizinischer oder OP-Masken nach der landesrechtlichen Corona-Schutz-Verordnung ausgegangen. Der nunmehr in der Zwischenzeit etwa für den öffentlichen Nahverkehr geltende Mindeststandard von FFP2-Masken fand in den Beschlüssen keine Anwendung.
Allerdings verweist auch das Landessozialgericht in Essen auf die Möglichkeit, dass Bezieher staatlicher Transferleistungen ab Mai über den Regelbedarf hinaus einmalig 150 Euro zum Ausgleich von pandemiebedingten Mehrausgaben beanspruchen können.