Münster (epd). Heilpraktikerinnen und -praktiker sind einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster zufolge nicht dazu berechtigt, ihren Patienten Blut abzunehmen. Die Entnahme einer Blutspende darf nach dem Transfusionsgesetz nur durch einen Arzt oder unter Verantwortung eines Arztes erfolgen, wie der 9. Senat des OVG am Freitag in mehreren Berufungsverfahren entschied. Damit wurden die Klagen von drei Homöopathen gegen ein entsprechendes Behördenverbot abgewiesen. (AZ: 9 A 4073/18; 9 A 4108/18 und 9 A 4109/18)
Die Heilpraktiker aus Borken, Nordwalde und Senden bieten eine sogenannte Eigenbluttherapie an, die etwa auch Orthopäden als naturheilkundliches Verfahren zur Schmerzlinderung anwenden. Dazu entnehmen sie Patientinnen oder Patienten eine geringe Menge Blut, um es anschließend nach Zusatz eines Sauerstoff-Ozon-Gemisches oder nach der Mischung mit homöopathischen Fertigarzneimitteln zurück zu injizieren. Die Bezirksregierung Münster hatte den Homöopathen die Blutentnahme wegen des Arztvorbehalts aber untersagt.
Die dagegen gerichteten Klagen waren bereits vom Verwaltungsgericht Münster abgewiesen worden. Auch die Berufungen hatten nun keinen Erfolg. Der gesetzliche Begriff der Blutspende erfasse neben der Entnahme von Fremdblut auch die von Eigenblut, unterstrichen die Richter des Oberverwaltungsgericht. Dabei spiele keine Rolle, ob nur eine geringe Menge entnommen. Heilpraktiker könnten sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung für homöopathische Eigenblutprodukte berufen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen können die Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Am Oberverwaltungsgericht sind demnach drei gleich gelagerte Verfahren anhängig, bei denen die Kläger in Berufung gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Minden und Düsseldorf gehen.