Köln (epd). Das Arbeitsgericht Köln hat eine Kündigung für unwirksam erklärt, die ein Arbeitgeber gegenüber seinem in Quarantäne befindlichen Mitarbeiter ausgesprochen hat. Diese Kündigung sei sittenwidrig und treuwidrig, erklärte das Gericht und gab der Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters eines Handwerkerbetriebs statt. (AZ: 8 Ca 7334/20) Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Der Beschäftigte eines Dachdeckerbetriebs war auf behördliche telefonische Anordnung als Kontaktperson eines Corona-Infizierten im Oktober vergangenen Jahres zur Quarantäne verpflichtet worden, wie das Gericht erläuterte. Der Mann informierte daraufhin seinen Arbeitgeber, der die Anordnung allerdings bezweifelte und dem Mitarbeiter unterstellte, er wolle sich vor der Arbeit lediglich "drücken". Er verlangte von seinem Mitarbeiter eine schriftliche Bestätigung. Nachdem dieser eine solche Bestätigung des Gesundheitsamtes auch nach Tagen nicht vorlegen konnte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Der Beschäftigte klagte gegen seine Kündigung, und die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln gab der Kündigungsschutzklage statt. Zwar habe das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung gefunden, so dass der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Kündigungsgrund für die Rechtswirksamkeit einer fristgerechten Kündigung vor Gericht darlegen muss, erläuterte das Gericht. Doch sei die Kündigung als sittenwidrig und treuwidrig zu bewerten. Der Arbeitnehmer habe sich lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten, betonten die Richter. Erschwerend komme hinzu, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter ausdrücklich aufgefordert habe, entgegen der Quarantäneanweisung im Betrieb zu erscheinen.