Erfurt (epd). Schwerbehinderte Bewerber für eine bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle sollten mit dem Hinweis auf ihre Behinderung nicht warten. Denn informieren sie den öffentlichen Arbeitgeber erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist über ihre Schwerbehinderung, könnten sie später wegen einer unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch keine Diskriminierungsentschädigung mehr geltend machen, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: 8 AZR 171/20)
Im Streitfall hatte sich der Kläger, ein Diplom-Verwaltungsfachwirt, bei einer großen Kreisstadt im September 2017 auf die Stelle eines Sachgebietsleiters beworben. Erst knapp zwei Monate später teilte er dem öffentlichen Arbeitgeber mit, dass er schwerbehindert ist.
Bis dahin waren die Bewerbungsfrist und das interne Auswahlverfahren schon beendet. Lediglich der Stadtrat musste die Auswahlentscheidung noch bestätigen. Der schwerbehinderte Bewerber erhielt dagegen eine Absage.
Dieser fühlte sich wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Öffentliche Arbeitgeber seien zur Einladung schwerbehinderter, fachlich geeigneter Bewerber verpflichtet. Ohne eine entsprechende Einladung liege ein Indiz für eine Diskriminierung vor. Der Mann forderte eine Entschädigung von mindestens 24.875 Euro.
Doch darauf habe er keinen Anspruch, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Zwar sei ein öffentlicher Arbeitgeber tatsächlich grundsätzlich verpflichtet, schwerbehinderte Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese müssten aber auch rechtzeitig über die Schwerbehinderung informiert werden. Um spätere Entschädigungsansprüche geltend machen zu können, müsse der Bewerber regelmäßig im Bewerbungsschreiben oder Lebenslauf oder bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist auf seine Schwerbehinderung hinweisen.