Leipzig (epd). Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage zur Kürzung der Contergan-Rente für im Ausland lebende Betroffene an das Bundesverfassungsgericht überwiesen. Man sei überzeugt, dass die betreffende Regelung des Conterganstiftungsgesetzes unter anderem gegen den Gleichheitssatz in Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt, entschied das Leipziger Gericht laut Mitteilung vom Donnerstag. (BVerwG 5 C 2.20)
Geklagt hatte ein 1962 geborener, in Irland lebender Mann, der verschiedene körperliche Schäden erlitt, weil seine Mutter in der Schwangerschaft Contergan einnahm. Das von 1957 bis 1961 zunächst rezeptfrei verkaufte Beruhigungs- und Schlafmittel der Firma Grünenthal verursachte weltweit tausendfach Fehlbildungen an Gliedmaßen und Organen. Deutsche Opfer werden von der "Conterganstiftung für behinderte Menschen" entschädigt.
Der Kläger erhält von der Stiftung seit 1972 die monatliche "Conterganrente". Da er zudem eine monatliche Entschädigung vom irischen Staat erhielt, kürzte ihm die Stiftung seit August 2013 die Rente um den entsprechenden Betrag. In den Vorinstanzen blieben Klagen dagegen erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte, die Ungleichbehandlung von Betroffenen im Ausland sei "sachlich nicht gerechtfertigt, weil sie unverhältnismäßig ist". Die Anrechnung berücksichtige "nicht Art und Umfang" der Sozialleistungen, die die Betroffenen in den verschiedenen Ländern erhalten, weshalb ihre Gesamtsituation nicht beurteilt werden könne. Ob tatsächlich ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt, müssen laut dem Beschluss nun die Verfassungsrichter in Karlsruhe klären.