Gericht: Kein Bußgeld für zufälliges Treffen auf der Straße

Koblenz (epd). Das zufällige Treffen von vier Bürgern auf der Straße ist dem Oberlandesgericht Koblenz zufolge keine verbotene "Ansammlung" im Sinne der Corona-Bekämpfungs-Verordnung. Der Begriff müsse verfassungskonform so ausgelegt werden, dass kurze Begegnungen mit einem Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern nicht bestraft werden, entschied der 3. Senat für Bußgeldsachen laut eines am Mittwoch veröffentlichten Beschlusses. (AZ: 3 OWi 6 SsRs 395/20) Das Verbot jeglicher Personenansammlung ohne Differenzierung danach, ob das Verbot zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens erforderlich ist, führe "zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit".

Im konkreten Fall war der Betroffene zu einem Bußgeld von 100 Euro verurteilt worden, weil er mit drei Bekannten ein bis zwei Minuten vor einer Bankfiliale gestanden hatte, erläuterte das Gericht. Der Betroffene sei in Begleitung eines Freundes gewesen, als er einen Bekannten traf, der ebenfalls mit einem Freund unterwegs gewesen sei. Mit einem Abstand von 1,5 bis 2 Metern hätten die vier Männer sich unterhalten. Anlass des Gesprächs sei eine Beileidsbekundung gewesen. Die Gruppe sei dabei von Polizeibeamten kontrolliert worden. Weil die vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten kamen, sah das Amtsgericht in dem Zusammentreffen eine verbotene Ansammlung im Sinne der rheinland-pfälzischen Corona-Bekämpfungs-Verordnung.

Das OLG Koblenz sprach den Betroffenen nun frei. Bei der Einstufung eines Treffens als "Ansammlung" sei wichtig, ob die Absicht dahinter steht, sich länger als nur für einen flüchtigen Moment gemeinsam an einem Ort aufzuhalten. Durch dieses Kriterium werde vermieden, dass die rein zufällige Anwesenheit mehrerer Personen, wie sie beim Einkaufen oder bei einem Spaziergang entstehen könne, zur Ordnungswidrigkeit werde, erklärte das Gericht. Zudem müsse berücksichtigt werden, ob bei einem Zusammentreffen der vorgegebene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Beide Kriterien seien im konkreten Fall erfüllt gewesen. Der Beschluss ist rechtskräftig.