Berlin (epd). Mehrere deutsche Unternehmen in Grenznähe sind mit einem Eilantrag gegen die Bundesregierung wegen der Einreisebeschränkungen an der tschechischen Grenze gescheitert. Die Anordnung von Einreisebeschränkungen an der deutsch-tschechischen Grenze durch die Bundesregierung sei nicht zu beanstanden, urteilte das Verwaltungsgericht Berlin laut einer Mitteilung vom Freitag. (VG 6 L 117/21)
Die antragstellenden Unternehmen sahen sich in ihren Rechten verletzt, weil durch die Einreisebeschränkungen ihre tschechischen Grenzpendler nicht einreisen könnten. Hintergrund ist eine Anordnung vom Februar durch das Bundesinnenministerium, mit der Tschechien als sogenanntes Virusvarianten-Gebiet ausgewiesen wurde.
Dadurch könnten ihre Arbeitnehmer nicht mehr einreisen, argumentierten die Unternehmen. Dies führe zu Beeinträchtigungen im Produktionsbetrieb, was die Stornierung von Aufträgen zur Folge habe. Die Maßnahme sei ersichtlich unverhältnismäßig. Hygienekonzepte würden ausreichen.
Das Verwaltungsgericht Berlin schloss sich dieser Argumentation nicht an und wies den Eilantrag zurück. Die Anordnung der Einreisebeschränkungen sei bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Negative Auswirkungen auf Betriebs- und Produktionsabläufe der Antragstellerinnen und damit einhergehende wirtschaftliche Nachteile müssten diese angesichts der immensen gesamtgesellschaftlichen Bedeutung der Beherrschung der Pandemielage hinnehmen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.