Frankfurt a.M. (epd). Wenn Eltern sich über die Impfung eines Kindes uneinig sind, sind die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) entscheidend. Die Entscheidungsbefugnis über Impfungen liege dann bei dem Elternteil, das sich an den Empfehlungen der Stiko orientiert, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am Donnerstag mit. Das Gericht wies damit die Beschwerde eines Vaters zurück, der forderte, erst müsse die Impffähigkeit des Kindes gerichtlich geprüft werden. Die Beschluss ist nicht anfechtbar. (AZ: 6 UF 3/21)
In dem Streitfall üben die Eltern eines Kleinkindes gemeinsam die Sorge aus. Die Mutter möchte das Kind gemäß den Empfehlungen der Stiko impfen lassen, der Vater ist dagegen und verlangt zunächst eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit des Kindes.
Vor dem Amtsgericht beantragte die Mutter deshalb, ihr die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen. Das Amtsgericht folgte dem Antrag, die dagegen gerichtete Beschwerde des Vaters wies das OLG zurück. Die Entscheidungskompetenz sei dem Elternteil zu übertragen, "dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird", entschieden die Richter.
Das OLG begründete, dass eine an den Empfehlungen der Stiko orientierte Impf-Entscheidung der Kindesmutter "das für das Kindeswohl bessere Konzept darstellt". Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehe kein Bedarf, denn die Stiko-Empfehlungen hätten schon eine solche Funktion. Nach diesen Empfehlungen müssten die Ärzte die Impffähigkeit in der konkreten Impfsituation prüfen. Der Sorge des Vaters um die körperliche Unversehrtheit des Kindes trügen die Empfehlungen der Stiko ebenfalls Rechnung.