Münster (epd). Die Maskenpflicht an Grundschulen ist laut dem Oberverwaltungsgericht für NRW als Corona-Schutzmaßnahme verhältnismäßig. Das Gericht lehnte zwei Eilanträge gegen die Maskenpflicht ab, wie das Gericht am Dienstag in Münster mitteilte. (AZ: 13 B 266/21.NE und 13 B 267/21.NE)
Mit der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronabetreuungsverordnung werde bei der Wiedereröffnung des Präsenzunterrichts in den Grundschulen der erhöhten Infektionsgefahr durch das Auftreten leichter übertragbarer Virusvarianten Rechnung getragen, erklärte das Gericht. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung von Grundschulkindern durch das Tragen einer medizinischen Maske lägen nicht vor.
Gegen die Maskenpflicht an Grundschulen hatten sich ein Zweitklässler aus Bielefeld und eine Erstklässlerin aus Köln gewandt. Sie hatten nach Gerichtsangaben in Eilanträgen argumentiert, die Maskenpflicht verletze sie in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit.
Das Gericht erklärte hingegen, es gebe keinen Grund für die Annahme, Masken könnten die Versorgung mit Sauerstoff gefährden oder zu einer gefährlichen Anreicherung von Kohlendioxid führen. Zudem bestehe auch keine ununterbrochene Pflicht zum Tragen der Masken. Es könnten ausreichend Pausen gemacht werden, etwa um zu essen und zu trinken.