Keine Suizidassistenz in kirchlichen Einrichtungen
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Grundsätzlich erscheint es Kirchenpräsidenten Volker Jung nicht möglich, Suizidassistenz in kirchlichen Einrichtungen zuzulassen.
Kirchenpräsident: Bei Suizidassistenz hängt viel von Gesetzgebung ab
Jung: "Im Einzelfall auch in Einrichtungen der Diakonie nicht kategorisch ausgeschlossen"
Für den hessen-nassauischen Kirchenpräsidenten Volker Jung hängt die Möglichkeit für Suizidassistenz in evangelischen Einrichtungen von der künftigen Gesetzgebung ab. Grundsätzlich erscheine es ihm nicht möglich, diese Art der Sterbehilfe in kirchlichen Einrichtungen zuzulassen.

Trotzdem werde man in Grenzsituationen kommen, die Einzelfalllösungen brauchten. Wie das aussehen könne, hänge von der gesetzlichen Regelung ab, sagte Jung in einem Interview mit der Zeitschrift "Zeitzeichen" (online). "Wenn die gesetzliche Verfügungskraft in eine ärztliche Begleitung gestellt wird, ist eine Suizidassistenz im Einzelfall meines Erachtens auch in Einrichtungen der Diakonie nicht kategorisch ausgeschlossen", sagte Jung. Der Theologe betonte aber, es gehe "um das gewissenhafte Ringen im Einzelfall". "Der Regelfall oder gar ein Angebot, vielleicht sogar mit empfehlendem Charakter, muss auf jeden Fall abgewehrt werden", sagte er.

 

In dem Zusammenhang lehnte er auch den Vorschlag von Diakonie-Präsident Ulrich Lilie ab, multiprofessionelle Teams bei der Frage nach Sterbehilfe zurate zu ziehen. "Wenn wir spezielle Teams bilden würden, die den assistierten Suizid vollziehen, begibt man sich schon in die Gefahr zu proklamieren, wir seien die bessere Sterbehilfeorganisation", sagte er in dem gemeinsam mit Lilie geführten Interview.

Durch einen Beitrag mehrerer Theologen, darunter Lilie, war in der evangelischen Kirche die Diskussion um den Umgang mit Suizidassistenz neu entbrannt. Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem vergangenen Jahr, das das Verbot organisierter Hilfe bei der Selbsttötung kippte. Die Karlsruher Richter urteilten, das Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasse auch das Recht, sich das Leben zu nehmen und dabei die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.

Ob es nach diesem Urteil eine neue gesetzliche Regelung geben wird, ist noch offen. Aus dem Bundestag liegen bislang zwei im Kern ähnliche Entwürfe vor, die Ärzten die Verschreibung tödlich wirkender Mittel zum Zweck der Selbsttötung erlauben wollen, dazu aber eine Beratung vorsehen.