Mannheim (epd). Fahrschulen müssen in Corona-Zeiten bei Einschränkungen anders behandelt werden als etwa Fitness- oder Tattoostudios. Das geht aus einem am Mittwoch in Mannheim veröffentlichten Beschluss des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof hervor, der dem Eilantrag einer Fahrschule aus dem Bodenseekreis stattgegeben hat. Sollten Fahrschulen in Kreisen mit niedriger Inzidenz den Betrieb wieder aufnehmen, sei nicht damit zu rechnen, dass dieses Angebot zu verstärkter Nachfrage aus anderen Kreisen mit höheren Infektionszahlen führen werde, hieß es. (Az.: 1 S 467/21)
Die Richter bestritten nicht, dass beim Fahrunterricht im Auto erhebliche Infektionsgefahren bestünden. Doch sehen sie keine Notwendigkeit, landesweit einheitliche Corona-Maßnahmen für Fahrschulen anzuwenden. So gebe es derzeit sechs Land- und Stadtkreise, deren Sieben-Tage-Inzidenz unter 30 liege.
Der Verwaltungsgerichtshof weist außerdem darauf hin, dass wieder öffnende Fahrschulen kaum in der Lage sein dürften, über ihren Kundenkreis hinaus in größerem Umfang für zusätzliche Fahrschüler Fahrstunden anzubieten. Außerdem sei es nicht praktikabel, für Fahrstunden weitere Wege über Kreisgrenzen hinweg zurückzulegen. Nicht nur die klagende Fahrschule darf nun zum 1. März wieder Fahrstunden anbieten, sondern alle Fahrschulen in Regionen mit niedriger Inzidenz. Der Gerichtsbeschluss ist unanfechtbar.