Frankenthal (epd). Ein rheinland-pfälzischer Gastwirt bleibt in der Corona-Krise auf seinen Umsatzausfällen sitzen, obwohl er extra eine Versicherung gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen abgeschlossen hatte. Das Landgericht Frankenthal wies in einem aktuellen Urteil seine Klage ab (AZ: 3 O 154/20). Der Betreiber eines Restaurants und eines Gästehauses aus Neustadt an der Weinstraße hatte bei der Versicherungsgesellschaft einen Schaden von 37.500 Euro für die Zeit des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 geltend gemacht.
Das pfälzische Gericht folgte dem Standpunkt der Versicherung, dass eine Zahlungspflicht nur für Krankheiten und Krankheitserreger bestand, die beim Abschluss des Vertrags namentlich im Infektionsschutzgesetz aufgeführt waren. Für die damals noch unbekannte Erkrankung Covid-19 und das Sars-Cov-2-Virus gelte die Police daher nicht. Entscheidend sei die konkrete Formulierung des Vertragstextes. Dabei sei es unerheblich, welche Art von Absicherung der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Vertrages bezweckt habe. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.