Essen (epd). Ein Asylbewerber aus Afghanistan hat weiterhin Anspruch auf die Grundleistungen nach Paragraf 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), auch wenn er die Behörden nicht fortlaufend über seinen Aufenthaltsort informiert hat. Forderungen des Mannes auf die höheren und über Sachleistungen hinausgehenden "Leistungen in besonderen Fällen" nach Paragraf 3 des AsylbLG hingegen lehnte das nordrhein-westfälische Landessozialgericht in Essen in einem Beschluss ab. (AZ: L 20 AY 1/21 B ER)
Wie das Gericht am Dienstag mitteilte, besteht für den Mann kein offensichtlicher Anspruch auf die sogenannten Leistungen in besonderen Fällen. Denn die dafür erforderliche Aufenthaltsmindestdauer von 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet habe der Mann "rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst". Der Mann hatte sich wegen einer bevorstehenden Abschiebung im Kirchenasyl aufgehalten.
Nach ersten Erkenntnissen sei es wahrscheinlich, dass der Mann seinen Aufenthalt im Bundesgebiet dadurch rechtsmissbräuchlich verlängert habe, weil sein Aufenthaltsort während eines Kirchenasyls nicht fortlaufend bekannt gewesen sei. Die Nichtbekanntgabe der aktuellen Anschrift über einen längeren Zeitraum, unabhängig vom gewählten Aufenthaltsort des Kirchenasyls, sei vergleichbar einem Untertauchen, erklärte das Gericht.
Der Afghane, der abgeschoben werden sollte, hatte sich in ein Kirchenasyl einer evangelischen Gemeinde begeben. Nachdem ein Verwaltungsgericht die Anordnung zur Abschiebung aufgehoben hatte, wurde er wieder in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. Er erhielt dann, wie auch vor seiner Aufnahme ins Kirchenasyl, die Grundleistungen nach Paragraf 2 des AsylbLG. Seinen Antrag auf die höheren Leistungen in besonderen Fällen lehnte die zuständige Behörde ab.
Vor dem Sozialgericht Detmold erhob der Mann dagegen Klage und verlangte einstweiligen Rechtsschutz. Seine in Detmold abgelehnte Beschwerde wies nun auch das Landessozialgericht in Essen zurück.